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'''BayObLG, Beschluss v. 3.12.1997, {{Rspr|3Z BR 364/97}} ''': zur Auswahl und Überwachung eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen
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'''BayObLG, Beschluss v. 3.12.1997, 3Z BR 364/97 ''': zur Auswahl und Überwachung eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen
    
Der Tatrichter hat bei der Auswahl eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen des Betroffenen als Betreuer auch zu prüfen, ob etwaigen Gefahren für das Wohl des Betroffenen durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts begegnet werden kann. Hierzu kommt insbesondere die Aufhebung der Befreiung von der [[Rechnungslegung]]spflicht in Betracht.
 
Der Tatrichter hat bei der Auswahl eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen des Betroffenen als Betreuer auch zu prüfen, ob etwaigen Gefahren für das Wohl des Betroffenen durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts begegnet werden kann. Hierzu kommt insbesondere die Aufhebung der Befreiung von der [[Rechnungslegung]]spflicht in Betracht.
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'''BayObLG, Beschluss v. 13.10.1999, {{Rspr|3Z BR 289/99}}, FamRZ 2000, S. 1183''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 13.10.1999, 3Z BR 289/99, FamRZ 2000, 1183''':
    
Ein Verwandter des Betreuten darf dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass er den Betreuten als Pflichtteilsberechtigten benachteiligen wird. Eine solche Situation könnte etwa bestehen, wenn Betreuer und Betreuter Geschwister sind und der Betreuer als Alleinerbe der Eltern eingesetzt ist.
 
Ein Verwandter des Betreuten darf dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass er den Betreuten als Pflichtteilsberechtigten benachteiligen wird. Eine solche Situation könnte etwa bestehen, wenn Betreuer und Betreuter Geschwister sind und der Betreuer als Alleinerbe der Eltern eingesetzt ist.
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004, {{Rspr|3Z BR 31/04}} ''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004, 3Z BR 31/04 ''':
    
Kein Anspruch der Mutter eines Wachkoma-Patienten auf Bestellung als Betreuerin.
 
Kein Anspruch der Mutter eines Wachkoma-Patienten auf Bestellung als Betreuerin.
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Die Bestellung eines Betreuers erfolgt ausschließlich zum Wohle des Betroffenen. Streiten sich die Elternteile über das Sorgerecht und die Betreuung ihres Kindes, so ist die Bestellung weiterer Betreuer erforderlich.  
 
Die Bestellung eines Betreuers erfolgt ausschließlich zum Wohle des Betroffenen. Streiten sich die Elternteile über das Sorgerecht und die Betreuung ihres Kindes, so ist die Bestellung weiterer Betreuer erforderlich.  
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'''[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/3w100-04.pdf OLG Zweibrücken Beschluss v. 24.06.2004], 3 W 100/04'''
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'''[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/3w100-04.pdf OLG Zweibrücken Beschluss v. 24.06.2004], 3 W 100/04, FamRZ 2005, 832
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= FGPrax 2004, 286'''
    
Zur Frage der Eignung der Tochter als Vermögensbetreuerin, wenn diese aus einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag zur Wartung und Pflege der Mutter verpflichtet ist, den Lohn für die hierfür eingestellte Pflegekraft dem Vermögen der
 
Zur Frage der Eignung der Tochter als Vermögensbetreuerin, wenn diese aus einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag zur Wartung und Pflege der Mutter verpflichtet ist, den Lohn für die hierfür eingestellte Pflegekraft dem Vermögen der
 
Mutter entnimmt und darüber hinaus die Überweisung größerer Geldbeträge von dem Konto der Mutter an sich und ihre Schwester veranlasst hat.
 
Mutter entnimmt und darüber hinaus die Überweisung größerer Geldbeträge von dem Konto der Mutter an sich und ihre Schwester veranlasst hat.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2005, {{Rspr|2 W 49/05}} ''':
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2005, 2 W 49/05; FamRZ 2005, 1860 (Ls.) = FGPrax 2005, 262 ''':
    
Bei der Auswahl eines Betreuers ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre. Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre.
 
Bei der Auswahl eines Betreuers ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre. Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre.
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'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2006, {{Rspr|20 W 484/05}} ''':
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'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2006, 20 W 484/05; FamRZ 2006, 1874 ''':
    
Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen [[Betreuerbestellung]]. Der Vorrang verwandtschaftlicher Beziehungen ist auch bei der Betreuerauswahl im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu berücksichtigen.
 
Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen [[Betreuerbestellung]]. Der Vorrang verwandtschaftlicher Beziehungen ist auch bei der Betreuerauswahl im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu berücksichtigen.
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'''[http://www.biva.de/uploads/media/OLG_Ff-M_20w052-06lebensverlMass_Betreuerbestllung.pdf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2006], {{Rspr|20 W 52/06}},  BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007. 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074''':
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'''[http://www.biva.de/uploads/media/OLG_Ff-M_20w052-06lebensverlMass_Betreuerbestllung.pdf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2006], 20 W 52/06,  BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007. 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074''':
    
Die ablehnende Haltung eines Angehörigen zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier: Legen einer Magensonde) führt nicht notwendig zur Ungeeignetheit als Betreuer.
 
Die ablehnende Haltung eines Angehörigen zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier: Legen einer Magensonde) führt nicht notwendig zur Ungeeignetheit als Betreuer.
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'''OLG München, Beschluss vom 25.01.2007, {{Rspr|33 Wx 6/07}}, BtPrax 2007, 79 = BtMan 2007, 100 = NJW 2007, 3506 = DNotZ 2007, 625 = FGPrax 2007, 84  - Keine Ungeeignetheit des Betreuers bei Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen''':
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'''OLG München, Beschluss vom 25.01.2007, 33 Wx 6/07, BtPrax 2007, 79 = BtMan 2007, 100 = NJW 2007, 3506 = DNotZ 2007, 625 = FGPrax 2007, 84  - Keine Ungeeignetheit des Betreuers bei Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen''':
 
 
 
Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht "anbietet".  
 
Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht "anbietet".  
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.01.2006, {{Rspr|1 W 482/05}} '''
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.01.2006, 1 W 482/05 '''
    
Bei der Auswahl des Betreuers ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten
 
Bei der Auswahl des Betreuers ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten
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können nur die zugrunde liegenden Tatvorwürfe sein, soweit sie Rückschlüsse auf die Eignung für die konkret zu übertragenden Aufgabenbereiche zulassen.
 
können nur die zugrunde liegenden Tatvorwürfe sein, soweit sie Rückschlüsse auf die Eignung für die konkret zu übertragenden Aufgabenbereiche zulassen.
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'''Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, {{Rspr|83 T 519/06}}, BtPrax 2007, 138 '''
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'''LG Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, 83 T 519/06, BtPrax 2007, 138 '''
    
Zur Betreuereignung bei beabsichtigter Einstellung lebensverlängernder Massnahmen:
 
Zur Betreuereignung bei beabsichtigter Einstellung lebensverlängernder Massnahmen: