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| ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
− | *[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/3zbr243.htm BayObLG, Beschluss v. 26. 2. 2003 - 3Z BR 243/02 zur Umgangsbestimmung durch Betreuer]
| + | '''[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/3zbr243.htm BayObLG, Beschluss v. 26.02.2003]''' 3Z BR 243/02: |
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| + | Zur Umgangsbestimmung durch Betreuer. |
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| + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008, 15 Wx 257/08''': |
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| + | Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird. |
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| ==Weblinks== | | ==Weblinks== |