Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 52: Zeile 52:     
=== Beeinflussung durch Dritte ===
 
=== Beeinflussung durch Dritte ===
Der Erblasser darf nicht auf Grund krankhafter Stö∂rung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung vom Einfluss Dritter so abhängig sein, dass er zur Bildung eines freien Willens gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist.
+
Der Erblasser darf nicht auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung vom Einfluss Dritter so abhängig sein, dass er zur Bildung eines freien Willens gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist.
    
=== Testierunfähigkeit wegen geistiger Beeinträchtigung ===
 
=== Testierunfähigkeit wegen geistiger Beeinträchtigung ===

Navigationsmenü