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== Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht ==
 
== Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht ==
 
[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
 
[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
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Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 5 BGB; {{Zitat de §|1908d|bgb}} BGB).
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Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 5 BGB; {{Zitat de §|1908d|bgb}} BGB).
    
Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB).
 
Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB).
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, {{Rspr|1 W 448/04}} u. {{Rspr|1 W 449/04}}''':
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, {{Rspr|1 W 448/04}} u. {{Rspr|1 W 449/04}}''':
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1. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.
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# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.
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# Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.
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2. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.
      
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006, {{Rspr|11 Wx 44/06}}'''
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006, {{Rspr|11 Wx 44/06}}'''
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1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
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# Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
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# Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der [[Vorsorgevollmacht]] zu klären.
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2. Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der [[Vorsorgevollmacht]] zu klären.
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# Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
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3. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
      
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr271-04.pdf BayObLG, Beschluss vom 9.03.2005], {{Rspr|3Z BR 271/04}}''':
 
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr271-04.pdf BayObLG, Beschluss vom 9.03.2005], {{Rspr|3Z BR 271/04}}''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, {{Rspr|1 W 343/06}}, Rpfleger 2007, 263 = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118'''
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, {{Rspr|1 W 343/06}}, Rpfleger 2007, 263 = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118'''
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1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.
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# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.
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# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] zu widerrufen ({{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
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2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] zu widerrufen ({{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
      
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, {{Rspr|1 W 169/05}}, BtPrax 2006, 39''':
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, {{Rspr|1 W 169/05}}, BtPrax 2006, 39''':
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eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll-
 
eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll-
 
und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen
 
und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen
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Betreuers – über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG
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Betreuers – über § 1908 i, § 1836 Abs. 1 BGB nach den § 4, § 5 VBVG
 
richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
 
richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
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Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur
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Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem [[Berufsbetreuer]] nur
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in Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835
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in Ausnahmefällen ein zusätzlicher [[Aufwendungsersatz]]anspruch nach § 1835
 
Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich
 
Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich
 
regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein
 
regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein