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==Rechtsprechung:==
 
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 29.03.2004, {{Rspr|20 W 33/04}} '''
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.03.1995''' - 1 W 3960/92; FamRZ 1995,1295 = FGPrax 1995,153 = KGR 1995, 129 = Rpfleger 1995, 458 = BtE 1994/95, 110
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Schriftstücke, in denen ein Betroffener Wünsche, Vorschläge oder Anregungen für den Fall äußert, dass für ihn vom Gericht ein Betreuer zu bestellen ist (sog. Betreuungsverfügungen), können nicht vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens bei dem Vormundschaftsgericht abgeliefert werden.
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'''BayObLG, Beschluss vom 28.07.1997''' - 3Z BR 147/97
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Zur Verpflichtung des Betreuers Betreuungswünsche zu beachten. (Und Gründe für eine Entlassung des Betreuers, Überprüfung in Rechtsbeschwerde; Entlassung, wenn Betreuer die Wünsche des Betroffenen nicht beachtet - hier verneint, weil auch das Wohl des Betreuten mit zu beachten ist).
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002''' - 3Z BR 169/02; BtPrax 2003, 184 (LS) = FamRZ 2003, 704 (LS) = FPR 2003, 143
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# Weist ein Beteiligter im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf die Existenz einer Vorsorgevollmacht hin, ohne diese vorzulegen, muß der Tatrichter dem nachgehen (§ 12 FGG).
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# Zur Auswahl des Betreuers abweichend vom Vorschlag des Betroffenen.
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Sollte das LG die Bestellung eines Betreuers für erforderlich halten, könnte es den Vorschlag der Betroffenen, ihren Sohn zum Betreuer zu bestellen (vgl. die Betreuungsverfügung), nicht mit der Begründung außer acht lassen, die Betroffene sei geschäftsunfähig gewesen. Vielmehr ist der Vorschlag vorrangig zu berücksichtigen; nur soweit eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen besteht, kann von dem Vorschlag abgewichen werden (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1374/1375; 1997, 1360/1361; Palandt/Diederichsen § 1897 Rn. 17 und 20). Sollte das Landgericht bezweifeln, ob die Betroffene den weiteren Beteiligten überhaupt (noch) als Betreuer wünscht, muss es die Betroffene persönlich anhören (§ 12 FGG).
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'''BayObLG, Beschluss vom 18.06.2003''' - 3Z BR 108/03; BayObLGR 2003, 360 = BtPrax 2003, 270 = FamRZ 2003, 871 (LS)
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Einem Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn der Vorschlag nicht auf einer eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruht.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2004''', 20 W 33/04; BtPrax 2004,160 (LS) = FamRZ 2004, 1322 = FGPrax 2004, 230 = OLGR 2004, 244 = Rpfleger 2004, 421
    
Amtlicher Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind.
 
Amtlicher Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind.
    
Hinweis: es wurde eine Vollmachtstätigkeit in der Urkunde wiederholt als "Betreuung" bezeichnet. Das OLG folgerte daraus, dass es sich bei dem Dokument daher lediglich um eine Betreuungsverfügung handeln könne
 
Hinweis: es wurde eine Vollmachtstätigkeit in der Urkunde wiederholt als "Betreuung" bezeichnet. Das OLG folgerte daraus, dass es sich bei dem Dokument daher lediglich um eine Betreuungsverfügung handeln könne
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2005''' - 2 W 49/05; BtPrax 2005, 194 = FamRZ 2005, 1860 (LS) = FGPrax 2005, 262 = OLGR 2005, 544
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# Bei der Auswahl eines Betreuers ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre.
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# Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre
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Maßgeblich ist vorliegend § 1897 Abs. 4 BGB. Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Die Betroffene hat in ihrer schriftlichen Betreuungsverfügung - noch vor dem Eintritt "überwiegender Verwirrung"  wirksam die Beteiligte zu ihrer Betreuerin vorgeschlagen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie zwischenzeitlich hiervon abgerückt ist. Zwar hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht - beeinflusst vom Richter - erklärt, es sei wohl gut, wenn ein Dritter ihre Interessen vertrete. Indessen ist dieser "Vorschlag" nicht ernst zu nehmen, denn der Richter hat später gegenüber der Beteiligten geäußert, die Betroffene sei dement und "werde alle fünf Minuten etwas anderes sagen, ohne sich an das vorherige zu erinnern." Allerdings ist Amts- und Landgericht darin zuzustimmen, dass der Vorschlag der Betroffenen dann unbeachtlich ist, wenn der Vorgeschlagene für das Amt des Betreuers ungeeignet ist, denn die Bestellung eines ungeeigneten Betreuers liefe dem Wohl der Betroffenen zuwider (§§ 1897 Abs. 4 und 1 BGB).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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