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====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
 
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998''', 22 U 56/97; FamRZ 1999, 438 = OLGR 1998, 288:
    
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.
 
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.
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Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige:  
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Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige:
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}}.
      
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===
 
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===

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