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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 04.10.1996, {{Rspr|5 T 879/96}}''':
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'''LG Berlin, Beschluss vom 20.10.1992 - 83 T 494/92, BtPrax 1993, 34'''
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Die Länge der Überprüfungsfrist für die Bestellung des Sterilisationsbetreuers bemißt sich an dem Erforderlichkeitsgrundsatz. Schon die Schwere des Eingriffs in die Intimsphäre des Betroffenen fordert eine kurze Frist.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.1995 - 25 Wx 25/95, FamRZ 1996,375 = FGPrax 1996, 22  (Seitz S.23).= OLGR 1996,32 = RdLH 1996,77'''
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# Die Genehmigung der Sterilisation wird mit der letzten Zustellung des Genehmigungsbeschlusses wirksam.
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# Die Einwilligung des Ergänzungsbetreuers in die Sterilisation ist unwirksam, wenn ihm der Genehmigungsbeschluß noch nicht vorliegt und nicht bekannt ist. Die Unwirksamkeit wird nicht durch die spätere Zustellung des Beschlusses geheilt.
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# Mit Durchführung der Sterilisation ist das Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in der Hauptsache erledigt. Eine von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde ist gleichwohl zulässig, weil die Genehmigung der Sterilisation auf Dauer den Anschein der Rechtmäßigkeit verleiht.
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 04.10.1996, {{Rspr|5 T 879/96}} , BtPrax 1997,121''':
    
Der für die Entscheidung über eine Zustimmung zur Sterilisation bestellte Betreuer kann nicht mit der Begründung entlassen werden, er habe nach Überprüfung der Voraussetzungen einen Antrag auf Genehmigung der Sterilisation nicht gestellt.
 
Der für die Entscheidung über eine Zustimmung zur Sterilisation bestellte Betreuer kann nicht mit der Begründung entlassen werden, er habe nach Überprüfung der Voraussetzungen einen Antrag auf Genehmigung der Sterilisation nicht gestellt.
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'''BayObLG, Beschluss vom 15.01.1997, {{Rspr|3Z BR 281/96}} = BayObLGZ 1997 Nr. 5 = NJW-RR 1997, 578 = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 15.01.1997, 3Z BR 281/96 = BayObLGZ 1997,49 = BayObLGR 1997,53 (LS) = BtPrax 1997,158 = FamRZ 1997,702 = FGPrax 1997,65 (m.Anm. Seitz S.101) = FuR 1998, 88 = MDR 1997,578 = NJWE-FER 1997,178 (LS) = NJW-RR 1997,578 = RdLH 1997,72= R&P 1997,82 = ZfJ 1997,289''':
    
Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernstlich zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus.
 
Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernstlich zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000 - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann S. 2357 und Pöld-Krämer S. 237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 = NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RdLH 2000,139''':
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# Werden die Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Einwilligung in die Sterilisation und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers zeitlich eng nacheinander durchgeführt, dann brauchen Verfahrenshandlungen gleichen Inhalts und Zwecks, wie die Bestellung von Sachverständigen und die persönliche Anhörung der Betroffenen, nicht doppelt vorgenommen zu werden.
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# Die Annahme eines der Sterilisation widersprechenden natürlichen Willens erfordert die Feststellung, dass der Betreute sich gegen die Sterilisation als solche wehrt. Richtet sich der Widerstand des Betroffenen gegen andere Beeinträchtigungen, so müssen die diesen Widerstand hervorrufenden Verhältnisse geändert werden.
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'''BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001 - 3Z BR 97/01,  BayObLGR 2001,69 = BtPrax 2001,204  (mit Anm. Hoffmann, S. 240) = FamRZ 2001,1560 = FGPrax 2001,159 = MDR 2001,1170 = NJW 2002,149 = RdLH 2001, 178''':
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Zur konkreten Schwangerschaftserwartung bei der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Sterilisation. Nach § 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB kann der Betreuer in die Sterilisation nur einwilligen und das Vormundschaftsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung nur erteilen, wenn anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität der fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist. Nicht zulässig ist dagegen eine "vorsorgliche" oder "vorbeugende" Sterilisation wegen der lediglich abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft, wie etwa bei einer gemeinsamen Unterbringung der Betreuten mit Männern in einem Heim, aufgrund der allgemeinen Erwartung, dass eines Tages sexuelle Kontakte stattfinden, insbesondere Partnerschaften eingegangen werden
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'''LG Ravensburg, Beschluss vom 05.10.2005 - 2 T 41/05; RdLH 2006, 38 ''':
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Zur Genehmigung der Einwilligung der Sterilisationsbetreuerin in die Sterilisation der Betreuten bei frühkindicher Hirnschädigung
    
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=1417afcfa2e912767d411f96ebf55d01&nr=9894&pos=0&anz=121 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2008], {{Rspr|19 Wx 44/07}}, FGPrax 2008, 133 = NJW-RR 2008, 813'''
 
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=1417afcfa2e912767d411f96ebf55d01&nr=9894&pos=0&anz=121 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2008], {{Rspr|19 Wx 44/07}}, FGPrax 2008, 133 = NJW-RR 2008, 813'''

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