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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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*[http://lexetius.com/1999,1610 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.06.1999], {{Rspr|1 BvL 28/97}}:
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'''BayObLG''', Beschluss vom 23.09.1993 - 3Z BR 122/93, BtPrax 1994,28=FamRZ 1994,327 =Rpfleger 1994,16
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Zur Zulässigkeit des Aufgabenkreises "alle Angelegenheiten".
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# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
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# Offen bleibt, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
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'''BayObLG,''' Beschluss vom 19.05.1994 - 3Z BR 70/94, FamRZ 1995, 116
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.03.1997, {{Rspr|3Z BR 47/97}}, NJW-RR 1997, 967 = FamRZ 1998, 452''': Voraussetzungen für die Anordnung einer Totalbetreuung
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Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann nur auf Bereiche erweitert werden, in welchen der damit nicht einverstandene Betroffene seinen [[Freier Wille|Willen nicht frei bestimmen]] kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betroffene für diesen Bereich (partiell) geschäftsunfähig ist.
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1. Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.
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'''BayObLG, '''Beschluss vom 12.03.1997- 3Z BR 47/97, BayObLGR 1997,45 (LS) = FamRZ 1998,452 = NJW 1997,2962 (LS) = NJW-RR 1997,967 = NJWE-FER 1997,228 (LS)
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2. Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" i. S. des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.  
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# Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.
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# Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" im Sinne des § 1896 II Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.
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# Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten zu begegnen, ohne dass eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.
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3. Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Anordnung einer Totalbetreuung zu begegnen, ohne daß eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.
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'''BayObLG, '''Beschluss vom 25.09.1997, 3Z BR 276/97''', '''BayObLGR 1998,11 = BtPrax 1998, 30 = FamRZ 1998, 453
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'''BayObLG, Beschluss v. 13.12.2000, {{Rspr|3Z BR 353/00}}''': Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
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Hat der Betroffene im Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bei der [[Anhörung]] durch den Amtsrichter keine Angaben gemacht, hat das Beschwerdegericht sorgfältig zu prüfen, ob es eine persönliche Anhörung durchzuführen hat.
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Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.
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'''BayObLG''', Beschluss vom. 28.01.1998 - 3Z BR 370/97, FamRZ 1998, 1183
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# Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.
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# Die Versäumung der gemäß § 69 I Nr. 5 FGG festgesetzten Überprüfungsfrist führt nicht zum Wegfall des [[Einwilligungsvorbehalt]]s.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 13.02.1998 - 4Z BR 14/98, FamRZ 1998,922
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Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Beschwerderechtszug, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers [[Beschwerde]] eingelegt hat.
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'''BayObLG, '''Beschluss vom 10.03.1999, 3Z BR 70/99
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Sind Besuche eines Verwandten (hier einer Schwester) für den Betreuten mit psychischen Belastungen und damit einer Gefährdung seiner Gesundheit verbunden, kann es erforderlich sein, den Aufgabenkreis des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Verwandten mit dem Betreuten zu erweitern.
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'''BVerfG, '''Beschluss vom 23.06.1999 - 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
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Gemäß § 1908 d III Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
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Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BTDrucks 11/ 4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
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'''BayObLG, '''Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00,''' '''BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98
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Die Rückführung der Schulden eines vermögenslosen Betroffenen kann die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] begründen.
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'''BayObLG, '''Beschluss vom 13.12.2000, 3Z BR 353/00, BayObLGR 2001,19 (LS) = BtPrax 2001,79 = FamRZ 2001,1249 (LS) = NJWE-FER 2001,151
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# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
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# Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 II Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
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# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 20.11.2001 - 3Z AR 50/01
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Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.
    
'''BayObLG {{Rspr|NJW 2002, 381}} = NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348''':
 
'''BayObLG {{Rspr|NJW 2002, 381}} = NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348''':
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Die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden.
 
Die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden.
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'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003], {{Rspr|3Z BR 75/03}} ''':
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'''BayObLG,''' Beschluss vom 23.01.2002; 3Z BR 396/01, BayObLGR 2002,265
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Soll eine Betreuung ohne Einwilligung des Betreuten auf zusätzliche Aufgabenkreise erweitert werden, ist konkret für den zusätzlichen Aufgabenkreis festzustellen, dass der Betroffen krankheitsbedingt auch für den neu hinzukommenden Aufgabenkreis nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen und seinen Willen frei zu bestimmen.
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'''BayObLG,''' Beschluss vom 23.10.2002, 3Z BR 180/02,''' '''BayObLGR 2003, 9 (LS) = BtPrax 2003,38 = FamRZ 2003, 402
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Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]] bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.
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'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003], {{Rspr|3Z BR 75/03}} ''':
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Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.
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'''OLG Oldenburg, '''Beschluss vom 29.05.2003, 5 W 79/03;''' '''FamRZ 2004, 1320 = FPR 2004, 264 = NdsRpfl 2004,43 = R&P 2003,161 (mit Anm.'' Marschner, ''S. 162) = NZM 2004, 198
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# Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten der Hilfe, insbesondere solche der kommunalen Sozialarbeit, ausgeschöpft sein müssen.
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# Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis " Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung " eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben [[Gesundheitsfürsorge]] und [[Wohnungsangelegenheiten]] kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem Sozialhilferecht, gegebenenfalls auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht, um das Problem zu bewältigen.
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'''OLG Stuttgart,''' Beschluss vom 29.06.2004 - 8 W 239/04, FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545
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Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten;
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Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, {{Rspr|1 W 414/04}}'''
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'''Kammergericht Berlin''', Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04, BtPrax 2005,153 = FamRZ 2005,1776 (LS) = KGR 2005,709
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Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem [[Sachverständigengutachten|medizinischen Gutachter]] überlassen werden.
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Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
    
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, {{Rspr|2 W 20/07}}, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls)''':
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, {{Rspr|2 W 20/07}}, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls)''':