Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 123: Zeile 123:  
Wurde der zuvor beruflich tätige Betreuer allerdings wegen Nichteignung gemäß {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen, kann sich für den Nachfolgebetreuer jedoch die gleiche missliche Situation ergeben wie beim genannten Ehrenamtler. Es dürfte hier in Ausnahmesituationen vertretbar sein, dass das Gericht feststellt, die Betreuung sei bislang nicht ordnungsgemäß geführt worden und dem neuen Berufsbetreuer die Stundenansätze so zu berechnen, als sei die Betreuung nun erstmals angeordnet worden. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe erwähnt in ihrem Bericht nur den im Rahmen eines Betreuerwechsels „regelmäßig einhergehenden Mehrbedarf“.   
 
Wurde der zuvor beruflich tätige Betreuer allerdings wegen Nichteignung gemäß {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen, kann sich für den Nachfolgebetreuer jedoch die gleiche missliche Situation ergeben wie beim genannten Ehrenamtler. Es dürfte hier in Ausnahmesituationen vertretbar sein, dass das Gericht feststellt, die Betreuung sei bislang nicht ordnungsgemäß geführt worden und dem neuen Berufsbetreuer die Stundenansätze so zu berechnen, als sei die Betreuung nun erstmals angeordnet worden. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe erwähnt in ihrem Bericht nur den im Rahmen eines Betreuerwechsels „regelmäßig einhergehenden Mehrbedarf“.   
   −
[[BVG-Rechtsprechung#H.C3.B6he_des_Stundenansatzes_bei_beruflicher_Betreuung_nach_einem_Betreuerwechsel:|Rechtsprechung zum Betreuerwechsel]]
+
[[VBVG-Rechtsprechung#H.C3.B6he_des_Stundenansatzes_bei_beruflicher_Betreuung_nach_einem_Betreuerwechsel:|Rechtsprechung zum Betreuerwechsel]]
    
====Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung ====
 
====Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung ====

Navigationsmenü