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| | ===Arztbescheinigung=== | | ===Arztbescheinigung=== |
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| − | Das eigentliche Recht zur Wahrnehmung der Ehegattenvertretung erfolgt dann durch eine Bescheinigung des Arztes nach § 1358 Abs. 4 BGB 2023. Diese Bescheinigung hat der Ehegatte auch anderen Ärzten, Krankenhausverwaltungen, Heimen, Behörden und bei Genehmigungsanträgen dem [[Betreuungsgericht]] vorzulegen. Sie tritt also an die Stelle eines Betreuerausweises bzw. der Vollmachturkunde. | + | Das eigentliche Recht zur Wahrnehmung der Ehegattenvertretung erfolgt dann durch eine Bescheinigung des Arztes nach § 1358 Abs. 4 BGB 2023. Diese Bescheinigung hat der Ehegatte auch anderen Ärzten, Krankenhausverwaltungen, Heimen, Behörden und bei Genehmigungsanträgen dem [[Betreuungsgericht]] vorzulegen. Sie tritt also an die Stelle eines [[Betreuerausweis]]es bzw. der Vollmachturkunde. |
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| − | In dieser Bescheinigung hat der Arzt auch den '''Zeitpunkt''' festzustellen, ab dem der Ehegatte die Vertretungstätigkeit ausübt. Diese Datumsfeststellung ist von Bedeutung, da das Ehegattenvertretungsrecht spätestens sechs Monate nach seiner erstmaligen Ausübung erlischt, sofern der Patient die Entscheidungsfähigkeit nicht zuvor wieder erlangt. Der Zeitpunkt des Erlöschens ist tagesgenau zu bestimmen, der Tag des Beginns zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Wird die Feststellung am 15. Januar 2023 getroffen, erlischt die Vertretungsmacht spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2023. Für die gleiche Erkrankung kann nicht erneut das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt werden; ist der Patient weiter einwilligungsunfähig, muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden (dies kann auch der genannte Ehegatte sein, § 1816 Abs. 3 BGB 2023). | + | In dieser Bescheinigung hat der Arzt auch den '''Zeitpunkt''' festzustellen, ab dem der Ehegatte die Vertretungstätigkeit ausübt. Diese Datumsfeststellung ist von Bedeutung, da das Ehegattenvertretungsrecht spätestens sechs Monate nach seiner erstmaligen Ausübung erlischt, sofern der Patient die Entscheidungsfähigkeit nicht zuvor wieder erlangt. |
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| | + | Der Zeitpunkt des Erlöschens ist tagesgenau zu bestimmen, der Tag des Beginns zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Wird die Feststellung am 15. Januar 2023 getroffen, erlischt die Vertretungsmacht spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2023. |
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| | + | Für die gleiche Erkrankung kann nicht erneut das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt werden; ist der Patient weiter einwilligungsunfähig, muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden (dies kann auch der genannte Ehegatte sein, § 1816 Abs. 3 BGB 2023). |
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| | Ist für den Arzt also erkennbar, dass der Patient voraussichtlich über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht einwilligungsfähig bleiben wird, ist dem Ehegatten anzuraten, unverzüglich das Betreuungsgericht bezüglich einer etwaigen [[Betreuerbestellung]] zu verständigen. Sollten beim Arzt Zweifel verbleiben, ob der Ehegatte dazu in der Lage sein wird, sollte der Arzt selbst das Betreuungsgericht verständigen. | | Ist für den Arzt also erkennbar, dass der Patient voraussichtlich über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht einwilligungsfähig bleiben wird, ist dem Ehegatten anzuraten, unverzüglich das Betreuungsgericht bezüglich einer etwaigen [[Betreuerbestellung]] zu verständigen. Sollten beim Arzt Zweifel verbleiben, ob der Ehegatte dazu in der Lage sein wird, sollte der Arzt selbst das Betreuungsgericht verständigen. |
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| − | Das Ehegattenvertretungsrecht darf außerdem dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn seitens des Betreuungsgeriches ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 genannten Aufgaben rechtswirksam bestellt wird (§ 287 Abs. 1,2 FamFG). Verlässliche Kenntnis von der Bestellung eines Betreuers dürfte der Arzt in der Regel erst haben, wenn der Betreuer selbst Kontakt zum Arzt aufnimmt. | + | Das Ehegattenvertretungsrecht darf außerdem dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn seitens des [[Betreuungsgericht]]es ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 genannten Aufgaben rechtswirksam bestellt wird (§ 287 Abs. 1,2 FamFG). Verlässliche Kenntnis von der Bestellung eines Betreuers dürfte der Arzt in der Regel erst haben, wenn der Betreuer selbst Kontakt zum Arzt aufnimmt. |
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| | ===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen=== | | ===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen=== |