Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung ({{Zitat de §|1836|bgb}} BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB sein sollte, ist eine Zahlung der [[Aufwandspauschale]] aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. | Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung ({{Zitat de §|1836|bgb}} BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB sein sollte, ist eine Zahlung der [[Aufwandspauschale]] aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. |