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===Prüfungspflicht des Standesbeamten===
 
===Prüfungspflicht des Standesbeamten===
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Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 5 Abs. 2 und 5 PersStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 aufhebbar wäre.
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Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 5 Abs. 2 und 5 PersStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
    
Das VormG kann nach {{Zitat de §|69k|fgg}} FGG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 34 FGG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Vormundschaftsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
 
Das VormG kann nach {{Zitat de §|69k|fgg}} FGG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 34 FGG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Vormundschaftsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).

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