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Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Vormundschaftsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Vormundschaftsgericht]] selbst angeordnet werden ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
 
Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Vormundschaftsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Vormundschaftsgericht]] selbst angeordnet werden ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
  

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