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| | ==Suche im Verwandtenkreis== | | ==Suche im Verwandtenkreis== |
| − | Bei der Suche nach einem Betreuer im konkreten Einzelfall wird erfahrungsgemäß zunächst im Verwandtenkreis des Betroffenen gesucht werden, zumal dort eher als bei der Bevölkerung im allgemeinen mit einer sozialen Selbstverpflichtung gegenüber dem Betroffenen gerechnet wird. Außerdem bestimmt {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 5 BGB , dass, schlägt der Betroffene keinen geeigneten Betreuer vor, bei der Auswahl auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist. | + | Bei der Suche nach einem Betreuer im konkreten Einzelfall wird erfahrungsgemäß zunächst im Verwandtenkreis des Betroffenen gesucht werden, zumal dort eher als bei der Bevölkerung im allgemeinen mit einer sozialen Selbstverpflichtung gegenüber dem Betroffenen gerechnet wird. Außerdem bestimmt § 1897 Abs. 5 BGB , dass, schlägt der Betroffene keinen geeigneten Betreuer vor, bei der Auswahl auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist. |
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| | ===Interessenkonflikte=== | | ===Interessenkonflikte=== |
| − | Dennoch ist es fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei Ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten? Z.B. kann bei geistig Behinderten die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren Erbes einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB (Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen ) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in § 1897 Abs. 5 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (keine Eingewöhnung beim Betreuten erforderlich) abzuwägen | + | Dennoch ist es fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei Ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten? Z.B. kann bei geistig Behinderten die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren Erbes einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des § 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB (Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen ) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in § 1897 Abs. 5 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (keine Eingewöhnung beim Betreuten erforderlich) abzuwägen |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). | | Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). |
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| − | Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den {{Zitat de §|1802|bgb}}, {{Zitat de §|1839|bgb}}, {{Zitat de §|1840|bgb}} BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. | + | Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den § 1802 BGB, § 1839 BGB, § 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. |
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| | Eine Arbeitsgruppe des [[Vormundschaftsgerichtstag|VGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. [[BtPrax]] 2002, 19/21).“ | | Eine Arbeitsgruppe des [[Vormundschaftsgerichtstag|VGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. [[BtPrax]] 2002, 19/21).“ |
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| | ===Schwierige Betreuungen=== | | ===Schwierige Betreuungen=== |
| − | Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig. | + | Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln, § 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig. |
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| | ===Vorkenntnisse=== | | ===Vorkenntnisse=== |
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| | Betreuervorschlag dem [[Vormundschaftsgericht]] nicht nur die Anzahl der | | Betreuervorschlag dem [[Vormundschaftsgericht]] nicht nur die Anzahl der |
| | Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende | | Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende |
| − | Stundenzahl ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]). | + | Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]). |
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| | Das Vormundschaftsgericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers | | Das Vormundschaftsgericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers |
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| | Arbeitsgemeinschaften. | | Arbeitsgemeinschaften. |
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| − | ''(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 4.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)''. | + | ''(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 04.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)''. |
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| | ===Ethische Anforderungen=== | | ===Ethische Anforderungen=== |
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| | Der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ist formal gegenüber dem [[Berufsbetreuer]] nicht nachrangig zu bestellen; lediglich bei dem Vorschlag, einen Verein oder die Behörde als solche zum Betreuer zu bestellen (§ 1900 BGB ), ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend möglich sein darf (wobei der Widerspruch darin zu sehen ist, dass der Verein oder die Behörde intern wiederum gem. § 1900 Abs. 2 BGB eine natürliche Person mit der Durchführung der Betreuung zu beauftragen hat). | | Der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ist formal gegenüber dem [[Berufsbetreuer]] nicht nachrangig zu bestellen; lediglich bei dem Vorschlag, einen Verein oder die Behörde als solche zum Betreuer zu bestellen (§ 1900 BGB ), ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend möglich sein darf (wobei der Widerspruch darin zu sehen ist, dass der Verein oder die Behörde intern wiederum gem. § 1900 Abs. 2 BGB eine natürliche Person mit der Durchführung der Betreuung zu beauftragen hat). |
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| − | Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. {{Zitat de §|1900|bgb}} BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der "Erprobungsphase" zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann. | + | Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1900 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der "Erprobungsphase" zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann. |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |