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Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet  {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s).
 
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet  {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s).
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Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.
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Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Fonds und Aktien werden allerdings auch durch die Genehmigung nach § 1811 BGB nicht mündelsicher. Lediglich Ihre Anlegung wird im Einzelfall gestattet. Diese Anlageformen sind von der Einlagensicherung des jeweiligen Geldinstitutes nicht erfasst und können demzufolge verlustig gehen. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.
    
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}},  {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB).
 
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}},  {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB).

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