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| | Die Aufsicht des VormG erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. | | Die Aufsicht des VormG erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. |
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| − | Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind (vgl. § 1908 i II S.2). [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1900|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1900 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1900|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403). | + | Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind (vgl. § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB). [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1900|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1900 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1900|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403). |
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| − | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 III) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799) unterliegen der Aufsicht des VormG. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 III Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8). | + | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs. 3 BGB) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799 BGB) unterliegen der Aufsicht des VormG. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). |
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| − | Die Aufsicht des VormG beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 69g III FGG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1908 b –d). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des VormG (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 =JurBüro 1993, 539 =Rpfleger 1993, 399 = BtE 1992/93, 52).
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| | + | Die Aufsicht des VormG beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 69g Abs. 3 FGG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1908b –d BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des VormG (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE 1992/93, 52). |
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| | ===Pflichtwidrigkeiten=== | | ===Pflichtwidrigkeiten=== |