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==Aufsicht des Betreuers durch das Gericht==
 
==Aufsicht des Betreuers durch das Gericht==
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Das [[Vormundschaftsgericht]] [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.
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Das [[Vormundschaftsgericht]] [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.
    
==[[Beratung]] der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1837 Abs. 1 BGB)==
 
==[[Beratung]] der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1837 Abs. 1 BGB)==
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Die dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e begrenzen den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. §§ 1896 II 1, 1902BGB: „In seinem Aufgabenkreis [[gesetzlicher Vertreter|vertritt]] der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“).
 
Die dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e begrenzen den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. §§ 1896 II 1, 1902BGB: „In seinem Aufgabenkreis [[gesetzlicher Vertreter|vertritt]] der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“).
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Maßstab seines Handelns ist das Wohl des Betreuten in dem durch {{Zitat de §|1901|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das VormG  kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368).  
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Maßstab seines Handelns ist das Wohl des Betreuten in dem durch {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das VormG  kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368).  
    
Das VormG hat sich vielmehr auf die Einführung des Betreuers in seine Aufgaben, die Unterstützung des Betreuers durch Beratung und die Beaufsichtigung des Betreuers zu beschränken.  
 
Das VormG hat sich vielmehr auf die Einführung des Betreuers in seine Aufgaben, die Unterstützung des Betreuers durch Beratung und die Beaufsichtigung des Betreuers zu beschränken.  
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Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat de §|1901|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat de §|1837|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.
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Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.
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Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2/3 BGB.  
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Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2/3 BGB.  
    
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das VormG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).
 
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das VormG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).
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Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind.
 
Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind.
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Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB. Dann hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist.
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Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1846|bgb}} BGB. Dann hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist.
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In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das VormG durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat de §|4|btbg}} BtBG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat de §|1908f|bgb}} I Nr. 2 BGB) unterstützt. Die Vorschrift des {{Zitat de §|69b|fgg}} FGG konkretisiert die nach § 1837 Abs. 1 BGB bestehende generelle Pflicht des Vormundschaftsgerichtes, neben der [[Betreuungsbehörde]] daran mitzuwirken, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen und sie zu beraten.
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In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das VormG durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|4|btbg}} BtBG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} I Nr. 2 BGB) unterstützt. Die Vorschrift des {{Zitat-dej|§|69b|fgg}} FGG konkretisiert die nach § 1837 Abs. 1 BGB bestehende generelle Pflicht des Vormundschaftsgerichtes, neben der [[Betreuungsbehörde]] daran mitzuwirken, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen und sie zu beraten.
    
===Beratungspflicht des Vormundschaftsgerichtes gegenüber dem Betreuer===
 
===Beratungspflicht des Vormundschaftsgerichtes gegenüber dem Betreuer===
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===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===
 
===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===
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Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB vom VormG beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das VormG nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ (RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113).
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Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 1 BGB vom VormG beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das VormG nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ (RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113).
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An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und Entlassungsgründe nach {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben.  
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An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und Entlassungsgründe nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben.  
    
Ein über die Beratung des Betreuers und die Aufsicht über die Betreuungsführung, über die Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Betreuers, ein über das Verfahren auf Anregung des Betreuten, den Betreuer nach § 1908 b BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, hinausgehendes formalisiertes „Vermittlungsverfahren“ für alle Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Er wollte die Beziehung zwischen ihnen nicht in einem Maße verrechtlichen, das für die Betreuung nicht dienlich gewesen wäre (RegE BT-Drucks. 11/4528, S. 113).
 
Ein über die Beratung des Betreuers und die Aufsicht über die Betreuungsführung, über die Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Betreuers, ein über das Verfahren auf Anregung des Betreuten, den Betreuer nach § 1908 b BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, hinausgehendes formalisiertes „Vermittlungsverfahren“ für alle Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Er wollte die Beziehung zwischen ihnen nicht in einem Maße verrechtlichen, das für die Betreuung nicht dienlich gewesen wäre (RegE BT-Drucks. 11/4528, S. 113).
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Die Aufsicht des VormG erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt.
 
Die Aufsicht des VormG erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt.
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Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind (vgl. § 1908 i II S.2). [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1900 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403).   
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Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind (vgl. § 1908 i II S.2). [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1900|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1900 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1900|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403).   
    
Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 III) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799) unterliegen der Aufsicht des VormG. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 III Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8).  
 
Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 III) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799) unterliegen der Aufsicht des VormG. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 III Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8).  
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===Bestellung eines Gegenbetreuers===
 
===Bestellung eines Gegenbetreuers===
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Das Gericht kann sich bei der Aufsicht über den Aufgabenkreis Vermögenssorge auch eines [[Gegenbetreuer]]s bedienen (§§ 1908 i I i.V.m. {{Zitat de §|1792|bgb}}). Aufgabe des Gegenbetreuers ist es, darauf zu achten, dass der Betreuer die Betreuung pflichtgemäß führt (§§ 1908 i I i.V.m. 1799 I). Er hat dem Gericht [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers sowie dessen Tod ({{Zitat de §|1908c|bgb}}) und andere Umstände mitzuteilen, die eine Aufhebung der Betreuung oder die Entlassung des Betreuers erforderlich machen können.
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Das Gericht kann sich bei der Aufsicht über den Aufgabenkreis Vermögenssorge auch eines [[Gegenbetreuer]]s bedienen (§§ 1908 i I i.V.m. {{Zitat-dej|§|1792|bgb}}). Aufgabe des Gegenbetreuers ist es, darauf zu achten, dass der Betreuer die Betreuung pflichtgemäß führt (§§ 1908 i I i.V.m. 1799 I). Er hat dem Gericht [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers sowie dessen Tod ({{Zitat-dej|§|1908c|bgb}}) und andere Umstände mitzuteilen, die eine Aufhebung der Betreuung oder die Entlassung des Betreuers erforderlich machen können.
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Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten aus §§ 1908 i I i.V.m. § 1833 (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden. Das Gericht kann aber nach §§ 1908 i I, 1837 II S. 2 dem Betreuer das Gebot zum Abschluss einer solchen Versicherung erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Betreuten muss hierzu nicht bestehen.  
 
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten aus §§ 1908 i I i.V.m. § 1833 (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden. Das Gericht kann aber nach §§ 1908 i I, 1837 II S. 2 dem Betreuer das Gebot zum Abschluss einer solchen Versicherung erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Betreuten muss hierzu nicht bestehen.  
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Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt: zum einen sind [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert (mit Einschränkungen im Saarland). [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat de §|1908f|bgb}} Nr. 1 durch den Verein angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
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Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt: zum einen sind [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert (mit Einschränkungen im Saarland). [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} Nr. 1 durch den Verein angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
    
Es verbleiben somit zum einen die sonstigen [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuer]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2) und die ehrenamtlichen Betreuer zum einen in den beiden o.g. Bundesländern sowie in den Fällen, in denen die Versicherungssumme der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden aufgrund außergewöhnlich hoher Vermögensverwaltung nicht angemessen erscheint. Das Gebot des Abschlusses einer [[Haftpflichtversicherung]] muss insoweit bestimmt sein, dass die (Mindest-) Versicherungssumme anzugeben ist, die Vorgabe, bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen, erscheint als Eingriff in die Selbstständigkeit des Betreuers unzulässig (Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 13).
 
Es verbleiben somit zum einen die sonstigen [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuer]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2) und die ehrenamtlichen Betreuer zum einen in den beiden o.g. Bundesländern sowie in den Fällen, in denen die Versicherungssumme der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden aufgrund außergewöhnlich hoher Vermögensverwaltung nicht angemessen erscheint. Das Gebot des Abschlusses einer [[Haftpflichtversicherung]] muss insoweit bestimmt sein, dass die (Mindest-) Versicherungssumme anzugeben ist, die Vorgabe, bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen, erscheint als Eingriff in die Selbstständigkeit des Betreuers unzulässig (Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 13).
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Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 36).  
 
Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 36).  
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Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
    
====Voraussetzungen====
 
====Voraussetzungen====
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Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 Rz 39).  
 
Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 Rz 39).  
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Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairnis, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch Beratung anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat de §|1908b|bgb}} zu stellen.
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Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairnis, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch Beratung anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} zu stellen.
    
====Höhe des Zwangsgeldes====
 
====Höhe des Zwangsgeldes====