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| | Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst. | | Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst. |
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| − | Bei [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigen]] unter rechtlicher Betreuung ist der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Er schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en Betreuter nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus. | + | Bei [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigen]] unter rechtlicher Betreuung ist der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Er schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1907|bgb}} BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en Betreuter nach {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus. |
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| | ==Sorge um die Wohnverhältnisse des Betreuten== | | ==Sorge um die Wohnverhältnisse des Betreuten== |
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| | Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen. | | Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen. |
| − | Soweit eine Beendigung von Mietverhältnissen erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer Kündigung von Mietverträgen zum Aufgabenkreis des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ({{Zitat de §|1907|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss die Genehmigung vor dem Kündigungserklärung erfolgt sein ({{Zitat de §|1831|bgb}} BGB). | + | Soweit eine Beendigung von Mietverhältnissen erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer Kündigung von Mietverträgen zum Aufgabenkreis des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ({{Zitat-dej|§|1907|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss die Genehmigung vor dem Kündigungserklärung erfolgt sein ({{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB). |
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| − | Statt einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] ist auch eine einvernehmliche Beendigung eines Mietvertrages möglich. Hierbei handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag, wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum nicht eingehalten werden müssen (§{{Zitat de §|573|bgb}} ff. BGB). Auch der Auflösungsvertrag muss nach § 1907 Abs. 1 Satz 2 BGB vom [[Vormundschaftsgericht]] genehmigt werden. Hier ist ausnahmsweise auch eine nachträgliche Genehmigung möglich ({{Zitat de §|1829|bgb}} BGB). | + | Statt einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] ist auch eine einvernehmliche Beendigung eines Mietvertrages möglich. Hierbei handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag, wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum nicht eingehalten werden müssen (§{{Zitat-dej|§|573|bgb}} ff. BGB). Auch der Auflösungsvertrag muss nach § 1907 Abs. 1 Satz 2 BGB vom [[Vormundschaftsgericht]] genehmigt werden. Hier ist ausnahmsweise auch eine nachträgliche Genehmigung möglich ({{Zitat-dej|§|1829|bgb}} BGB). |
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| | Die Schutzvorschrift des § 1907 BGB bezieht sich allerdings nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten; daher keine gerichtliche Genehmigungspflicht der Weitervermietung einer nicht selbst genutzten Wohnung: LG Münster BtPrax 1994, 67. § 1907 BGB ist auch auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: LG Münster, FamRZ 2001, 1404. | | Die Schutzvorschrift des § 1907 BGB bezieht sich allerdings nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten; daher keine gerichtliche Genehmigungspflicht der Weitervermietung einer nicht selbst genutzten Wohnung: LG Münster BtPrax 1994, 67. § 1907 BGB ist auch auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: LG Münster, FamRZ 2001, 1404. |
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| | Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach den Landesmeldegesetzen und den Landesgesetzen zu Personalausweisen auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]). | | Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach den Landesmeldegesetzen und den Landesgesetzen zu Personalausweisen auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]). |
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| − | Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 69 l FGG) | + | Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 69l FGG) |
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| | ==Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes== | | ==Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes== |
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| | Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. | | Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. |
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| − | '''LG Hildesheim, Beschluss v. 29.05.1996, {{Rspr|5 T 279/96}}; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt | + | '''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, {{Rspr|5 T 279/96}}; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt |
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| − | 1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen. | + | 1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen. |
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| | 2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung | | 2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung |