Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenkreis]]en, insofern gem. § 1896 Abs. 4 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen. | Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenkreis]]en, insofern gem. § 1896 Abs. 4 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen. |