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==Die Berichtspflicht==
 
==Die Berichtspflicht==
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Der Betreuer hat auf Anfrage des [[Vormundschaftsgericht]]es über die Führung der Betreuung zu berichten ({{Zitat de §|1839|bgb}} BGB); meist erfolgen die gerichtlichen Anfragen jährlich (zusammen mit der Aufforderung zur [[Rechnungslegung]] gem. {{Zitat de §|1840|bgb}} BGB). Hierfür haben einige Gerichte Vordrucke entwickelt. Der Betreuer muss diese aber nicht benutzen. Er kann den Bericht auch persönlich beim Vormundschaftsgericht (zur Niederschrift) erstatten.  
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Der Betreuer hat auf Anfrage des [[Vormundschaftsgericht]]es über die Führung der Betreuung zu berichten ({{Zitat de §|1839|bgb}} BGB); meist erfolgen die gerichtlichen Anfragen jährlich (zusammen mit der Aufforderung zur [[Rechnungslegung]] gem. {{Zitat de §|1840|bgb}} BGB). Hierfür haben einige Gerichte [[Formulare|Vordrucke]] entwickelt. Der Betreuer muss diese aber nicht benutzen. Er kann den Bericht auch persönlich beim Vormundschaftsgericht (zur Niederschrift) erstatten.  
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Bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird meist zugleich mit Jahresbericht und Rechnungslegung die Auszahlung der [[Aufwandspauschale]] beantragt, wenn der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.
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Bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird meist zugleich mit Jahresbericht und [[Rechnungslegung]] die Auszahlung der [[Aufwandspauschale]] beantragt, wenn der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.
    
Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169).
 
Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169).
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Eine [[Betreuerentlassung]] kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges Vermögensverzeichnis zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.  
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Eine [[Betreuerentlassung]] kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.  
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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