Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so ist er vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute gilt im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, sind rechtsunwirksam. | Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so ist er vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute gilt im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, sind rechtsunwirksam. |