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Das kleine Barvermögen (sog. Schonvermögen) ist in § 1 Abs. 1 der VO zu § 90 SGB-XII geregelt.
 
Das kleine Barvermögen (sog. Schonvermögen) ist in § 1 Abs. 1 der VO zu § 90 SGB-XII geregelt.
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Es betrug bis 31.3.2017 bei der (Sozial-) Hilfe  in besonderen Lebenslagen 2600 Euro. Zum 1.4.2017 wurde der sozialhilferechtliche Vermögensschonbetrag einheitlich auf 5.000 € erhöht. Dies gilt über § 1836c Nr. 2 BGB auch für den Aufwendungsersatz und die Betreuervergütung.
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Es betrug bis 31.3.2017 bei der (Sozial-) Hilfe  in besonderen Lebenslagen 2600 Euro. Zum 1.4.2017 wurde der sozialhilferechtliche Vermögensschonbetrag einheitlich auf 5.000 € erhöht. Dies gilt über § 1836c Nr. 2 BGB auch für den Aufwendungsersatz und die Betreuervergütung. Nach dem Referentenentwurf zum Bürgergeld vom August 2022 ist ab 1.1.23 eine Erhöhung des Freibetrags in der Sozialhilfe auf 10.000 € geplant.
    
Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.
 
Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.

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