| Zeile 127: |
Zeile 127: |
| | *nur in Raten | | *nur in Raten |
| | *nur dadurch, daß er Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend macht | | *nur dadurch, daß er Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend macht |
| − |
| |
| | | | |
| | zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, §§ 1836a, 1836d. Neu ist, dass es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse jedoch nur um eine Vorleistung handelt. | | zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, §§ 1836a, 1836d. Neu ist, dass es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse jedoch nur um eine Vorleistung handelt. |
| | | | |
| − | Wenn die Staatskasse Auslagen oder Vergütung an die Betreuungsperson gezahlt hat, kann sie sich diese Beträge vom Betroffenen zurückholen, wenn er Einkünfte oder Vermögen hat, das über der Grenze der Mittellosigkeit liegt (aber zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche des Vormunds Pflegers oder Betreuers nicht ausreicht). Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber offenbar aus vereinzelter Rechtsprechung entnommen, die die Möglichkeit einer Darlehensgewährung an den Betreuer und Rückzahlung durch den Betreuten als möglich ansah (LG Cottbus, Beschluß vom 16.11.95, 10 T 75/95, nicht veröffentlicht ????).
| + | Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]]. |
| − | | |
| − | Ein Rückgriffsanspruch entsteht auch dann, wenn der Betroffene später Vermögen erwirbt. Nach dem Tod des Betroffenen kann die Staatskasse sich an den Nachlaß halten.
| |
| − | | |
| − | '''§ 1836 e <nowiki>[</nowiki>Forderungsübergang<nowiki>]</nowiki>'''
| |
| − | | |
| − | ''Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tod des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses; ...''
| |
| − | | |
| − | Der Anspruch der Staatskasse, auf das Vermögen des Betroffenen zurückzugreifen besteht von dem Zeitpunkt der Zahlung an 10 Jahre lang. Das bedeutet, daß ein zunächst mittelloser Betroffener, der später Vermögen erwirbt, z.B. durch eine Erbschaft, dieses erworbene Vermögen an die Staatskasse abführen muß, natürlich nur, soweit es die Grenze der Mittellosigkeit übersteigt.
| |
| − | | |
| − | Stirbt der Betroffene innerhalb von 10 Jahren nach der Zahlung durch die Staatskasse, kann diese auf den Nachlaß zurückgreifen (siehe hierzu weiter unten).
| |
| − | | |
| − | Wie das Vormundschaftsgericht diesen Rückgriff auf das Vermögen des Betroffenen zu handhaben hat, ist in § 56g Abs. 1 FGG geregelt:
| |
| − | | |
| − | {|border="0" cellspacing="0" cellpadding = "0" width="100%"
| |
| − | |
| |
| − | |-
| |
| − | |''Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836 c bis 1836 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist.''
| |
| − | |-
| |
| − | |
| |
| − | |-
| |
| − | |Das Gericht kann also zusammen mit der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung und/oder der Auslagen bestimmen, in welchem Umfang der Betroffene Beträge an die Staatskasse zurückzahlen muß.
| |
| − | |-
| |
| − | |Dabei kann es
| |
| − | |-
| |
| − | |<nowiki>-</nowiki> den Betroffenen zu einer einmaligen Zahlung auffordern, z.B. zur Zahlung des über den „Schonbetrag„ hinausgehenden Teil des Sparguthabens
| |
| − | |-
| |
| − | |
| |
| − | |-
| |
| − | |<nowiki>-</nowiki> den Betroffenen zu regelmäßigen, beispielsweise monatlichen, Zahlungen auffordern, z.B. wenn er Einkommen hat, das die Grenze der Mittellosigkeit überschreitet.
| |
| − | |-
| |
| − | |
| |
| − | |-
| |
| − | |Es kann die vom Betroffenen zu zahlenden Beträge aber auch später festsetzen.
| |
| − | |-
| |
| − | |
| |
| − | |-
| |
| − | |Eine spätere Festsetzung kommt dann in Betracht, wenn
| |
| − | |-
| |
| − | |<nowiki>-</nowiki> zunächst davon ausgegangen worden war, daß der Betroffene mittellos war, sich dies aber im nachhinein als falsch herausgestellt hat;
| |
| − | |-
| |
| − | |<nowiki>-</nowiki> der Betroffene später über Einkünfte verfügt, die ihm Zahlungen ermöglichen oder er später Vermögen erwirbt.
| |
| − | |-
| |
| − | |
| |
| − | |-
| |
| − | |}
| |
| − | | |
| − | Ist der Betroffene verstorben, bestimmt das Gericht, wann und in welcher Höhe Zahlungen aus dem Nachlass zu leisten sind. Bei Ansprüchen der Staatskasse gegen den Nachlaß wird in der Regel nur ein einmaliger Betrag in Betracht kommen. Gehören aber wiederkehrende Leistungen von dritten Personen, z.B. Mieteinnahmen oder Zinsen zum Nachlass, sind auch regelmäßige Erstattungsbeträge an die Staatskasse denkbar.
| |
| − | | |
| − | Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs durch das Gericht setzt natürlich voraus, daß dieses die Höhe das Vermögen des Betroffenen bzw. die Höhe des Nachlasses kennt.
| |
| − | | |
| − | Der bzw. die Erben sind daher verpflichtet dem Gericht auf dessen Wunsch ein Nachlassverzeichnis einzureichen, § 56g Abs. 3 FGG.
| |
| − | | |
| − | In einem noch laufenden Vormundschafts-, Pflegschafts- oder Betreuungsverfahren ist das Gericht, wenn die Vermögenssorge zu den Aufgaben der Betreuungsperson gehört, durch das Vermögensverzeichnis und die regelmäßigen Abrechnungen über das Vermögen des Betroffenen informiert.
| |
| − | | |
| − | Außerdem muß die Betreuungsperson, wenn sie die Festsetzung von Vergütung und/oder Auslagen aus der Staatskasse beantragt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen darlegen. Dies kann natürlich dann schwierig sein, wenn z.B. in einem Betreuungsverfahren die Vermögenssorge nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und der Betreute nicht bereit ist, darüber Auskunft zu geben.
| |
| | | | |
| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |