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| | == Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht == | | == Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht == |
| | [[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]] | | [[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]] |
| − | Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine Betreuerbestellung vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 5 BGB; {{Zitat de §|1908d|bgb}} BGB). | + | Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 5 BGB; {{Zitat de §|1908d|bgb}} BGB). |
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| | Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB). | | Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB). |
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| | Hat der Betroffene vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ausreichende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt, so ist bei Eintritt der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird. | | Hat der Betroffene vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ausreichende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt, so ist bei Eintritt der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird. |
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| − | '''BayObLG, Beschluss v. 14.3.2001, {{Rspr|3Z BR 43/01}}, BtPrax 2001, 164''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 14.03.2001, {{Rspr|3Z BR 43/01}}, BtPrax 2001, 164''': |
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| | Erweckt ein Bevollmächtigter erhebliche Zweifel an seiner [[wikipedia:de:Redlichkeit|Redlichkeit]] und kann die dadurch bedingte Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung nicht ausreichend abgewendet werden, so kann ein Vollbetreuer bestellt werden. | | Erweckt ein Bevollmächtigter erhebliche Zweifel an seiner [[wikipedia:de:Redlichkeit|Redlichkeit]] und kann die dadurch bedingte Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung nicht ausreichend abgewendet werden, so kann ein Vollbetreuer bestellt werden. |
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| | == Siehe auch == | | == Siehe auch == |
| − | [[Vorsorgevollmacht]], [[Gegenbetreuer]] | + | [[Vorsorgevollmacht]], [[Gegenbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]] |
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| | == Literatur == | | == Literatur == |