| Zeile 1: |
Zeile 1: |
| − | Der '''Kontrollbetreuer''' (auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer genannt) ist ein nach deutschem Recht bestellter rechtlicher [[Betreuung|Betreuer]], der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreisen]], da sie parallel zu einer [[Vorsorgevollmacht]] angeordnet werden kann, während ansonsten Vorsorgevollmacht und Betreuung sich gegenseitig ausschließen. | + | Der '''Kontrollbetreuer''' (auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer genannt) ist ein nach deutschem Recht bestellter rechtlicher Betreuer, der den [[Aufgabenkreis]] der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreisen]], da sie parallel zu einer [[Vorsorgevollmacht]] angeordnet werden kann, während ansonsten Vorsorgevollmacht und Betreuung sich gegenseitig ausschließen. |
| | [[Bild:Aufsicht.gif|right]] | | [[Bild:Aufsicht.gif|right]] |
| | | | |
| Zeile 6: |
Zeile 6: |
| | Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine Betreuerbestellung vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 5 BGB; {{Zitat de §|1908d|bgb}} BGB). | | Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine Betreuerbestellung vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 5 BGB; {{Zitat de §|1908d|bgb}} BGB). |
| | | | |
| − | Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 1. Juli 1005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB). | + | Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB). |
| | | | |
| | Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]]. | | Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]]. |
| Zeile 22: |
Zeile 22: |
| | '''LG München I, Beschluss vom 02.12.1997, {{Rspr|13 T 18460/97}}''': | | '''LG München I, Beschluss vom 02.12.1997, {{Rspr|13 T 18460/97}}''': |
| | | | |
| − | Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 666 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich ( | + | Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 666 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich. |
| | | | |
| | '''OLG Köln, Beschluss v. 28.06.1999, {{Rspr|16 Wx 86/99}}''': Subsidiarität der Überwachungsbetreuung bei vorhandener umfassender Generalvollmacht | | '''OLG Köln, Beschluss v. 28.06.1999, {{Rspr|16 Wx 86/99}}''': Subsidiarität der Überwachungsbetreuung bei vorhandener umfassender Generalvollmacht |
| Zeile 38: |
Zeile 38: |
| | 2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus. | | 2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus. |
| | | | |
| − | 3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachen von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Vollmachtsbetreuer) kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein [[wikipedia:de:Ermessen|Ermessen]] zu. | + | 3. Ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] "Geltendmachen von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Vollmachtsbetreuer) kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein [[wikipedia:de:Ermessen|Ermessen]] zu. |
| | | | |
| − | Aus den Gründen: Nur ergänzend sei, weil die Beteiligten offenkundig auch über den Umfang der | + | Aus den Gründen: Nur ergänzend sei, weil die Beteiligten offenkundig auch über den Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers uneinig sind, auf folgendes hingewiesen: |
| − | Befugnisse des Vollmachtsbetreuers uneinig sind, auf folgendes hingewiesen: | |
| | | | |
| − | Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann § 666 BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören. | + | Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann {{Zitat de §|666|bgb}} BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören. |
| | | | |
| − | Der Vollmachtsbetreuer steht unter der Aufsicht (§ 1837 BGB) des VormG. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt. | + | Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] ({{Zitat de §|1837|bgb}} BGB) des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt. |
| | | | |
| | '''OLG München, Beschluss vom 27.10.2006, {{Rspr|33 Wx 159/06}}; NJW-RR 2007, 294 - Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht:''' | | '''OLG München, Beschluss vom 27.10.2006, {{Rspr|33 Wx 159/06}}; NJW-RR 2007, 294 - Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht:''' |
| Zeile 96: |
Zeile 95: |
| | 1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. | | 1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. |
| | | | |
| − | 2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen. | + | 2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] zu widerrufen ({{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen. |
| | | | |
| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, {{Rspr|1 W 169/05}, BtPrax 2006, 39''': | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, {{Rspr|1 W 169/05}, BtPrax 2006, 39''': |
| | | | |
| − | Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt. | + | Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt. |
| | | | |
| | == Entschädigung des Kontrollbetreuers == | | == Entschädigung des Kontrollbetreuers == |