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| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
| − | Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Vormundschaftsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer eignen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 3 BtBG ). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen (§ 8 Satz 2 BtBG). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann. | + | Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Vormundschaftsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer eignen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 3 [[BtBG]]). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 2 [[BtBG]]). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann. |
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| − | Die Betreuungsbehörde hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem Vormundschaftsgericht die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btgb}} BtBG nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen. | + | Die [[Betreuungsbehörde]] hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem [[Vormundschaftsgericht]] die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]], und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btgb}} [[BtBG]] nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen. |
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| | ==Suche im Verwandtenkreis== | | ==Suche im Verwandtenkreis== |
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| | ===OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8.6.2006, NJW 2006, 3436, {{Rspr|20 W 52/06}}=== | | ===OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8.6.2006, NJW 2006, 3436, {{Rspr|20 W 52/06}}=== |
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| − | Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu | + | Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das OLG Frankfurt/Main entschieden. Ausschlaggebender im Rahmen der Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des |
| − | lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um | |
| − | als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das Oberlandesgericht | |
| − | Frankfurt entschieden . Ausschlaggebender im Rahmen der | |
| − | Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des | |
| | Pflegebedürftigen entspreche. | | Pflegebedürftigen entspreche. |
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| − | Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur künstlichen Ernährung | + | Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur künstlichen Ernährung ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten |
| − | ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher | + | die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, und bestellten stattdessen einen [[Berufsbetreuer]]. Das LG Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der |
| − | die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten | + | Frau zur Betreuerin stattgegeben. |
| − | die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern | |
| − | lassen wolle, und bestellten stattdessen einen [[Berufsbetreuer]]. Das LG | |
| − | Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der | |
| − | Frau zur Betreuerin stattgegeben. | |
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| | Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei | | Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei |
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| | ===Formale Voraussetzungen=== | | ===Formale Voraussetzungen=== |
| | Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen: | | Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen: |
| − | *[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt; | + | *[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt; |
| | *Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]); | | *Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]); |
| | *Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären); | | *Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären); |
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| | Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). | | Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). |
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| − | Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den §§ 1802, 1839, 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. | + | Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den {{Zitat de §|1802|bgb}}, {{Zitat de §|1839bgb}}, {{Zitat de §|1840|bgb}} BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. |
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| − | Eine Arbeitsgruppe des VGT stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“ | + | Eine Arbeitsgruppe des [[Vormundschaftsgerichtstag|VGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. [[BtPrax]] 2002, 19/21).“ |
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| | ===Fähigkeiten und Fertigkeiten=== | | ===Fähigkeiten und Fertigkeiten=== |
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| | ===Heimmitarbeiter=== | | ===Heimmitarbeiter=== |
| − | Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von Betreuungsvereinen ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]. | + | Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]. |
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| | ==Berufliche Betreuer== | | ==Berufliche Betreuer== |
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| | ===Schwierige Betreuungen=== | | ===Schwierige Betreuungen=== |
| − | Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der Betreuungsbehörde handeln (§ 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig. | + | Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig. |
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| | ===Vorkenntnisse=== | | ===Vorkenntnisse=== |
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| | Betreuervorschlag dem [[Vormundschaftsgericht]] nicht nur die Anzahl der | | Betreuervorschlag dem [[Vormundschaftsgericht]] nicht nur die Anzahl der |
| | Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende | | Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende |
| − | Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; § 8 Abs. 2 BtBG). | + | Stundenzahl ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]). |
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| | Das Vormundschaftsgericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers | | Das Vormundschaftsgericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers |