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''' Testierunfähigkeit bei vaskulären Demenz - BayObLG, Beschluss vom 07.09.2004, {{Rspr|1Z BR 73/04}}'''
 
''' Testierunfähigkeit bei vaskulären Demenz - BayObLG, Beschluss vom 07.09.2004, {{Rspr|1Z BR 73/04}}'''
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Diee Auslegungsregel des {{Zitat de §|2069|bgb}}  BGB kann nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört.
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Diee Auslegungsregel des {{Zitat de §|2069|bgb}}  BGB kann nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört. Bei einer so genannten vaskulären Demenz ist in der Regel von einer erheblich schwankenden Symptomatik auszugehen. Bei dieser Art der Demenzerkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass im maßgeblichen Zeitraum der Testamentserrichtung sich Zustände abgewechselt haben, in denen Einsichtsfähigkeit und Willensentschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben waren und in denen diese nicht mehr vorhanden waren. In einem derartigen Fall ist daher von einer Testierfähigkeit auszugehen.  
    
''' Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen - BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004,  {{Rspr|1Z BR 53/04}}'''
 
''' Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen - BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004,  {{Rspr|1Z BR 53/04}}'''

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