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==Bestellung zum Behördenbetreuer==
 
==Bestellung zum Behördenbetreuer==
[[Bild:Anteile2004.gif|right]]
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Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht]] geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG).
 
Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht]] geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG).
    
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===
 
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===
 
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[[Bild:Neue_Betreuungen_Anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
 
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
 
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
  

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