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| | Die Stimmen, die die Prozessfähigkeit von einem bewussten Eintreten des Betreuers abhängig machen wollen, sprechen überwiegend von Klagen, die der Betreute führt. In der Betreuerpraxis ist dies aber eher unrealistisch. Realistischer sind eher die Klagen, die von Dritten gegen Betreute geführt werden, z.B. auf Zahlung von Kaufpreisen oder auf Schadensersatz oder Unterhalt oder es handelt sich um Zwangsvollstreckungen gegen Betreute. Interessanterweise ist die gesamte veröffentlichte Rechtsprechung nicht auf diesen Fall eingegangen; stets geht es nur um Klagen, die durch Betreuer oder Betreute als Kläger erhoben wurden. | | Die Stimmen, die die Prozessfähigkeit von einem bewussten Eintreten des Betreuers abhängig machen wollen, sprechen überwiegend von Klagen, die der Betreute führt. In der Betreuerpraxis ist dies aber eher unrealistisch. Realistischer sind eher die Klagen, die von Dritten gegen Betreute geführt werden, z.B. auf Zahlung von Kaufpreisen oder auf Schadensersatz oder Unterhalt oder es handelt sich um Zwangsvollstreckungen gegen Betreute. Interessanterweise ist die gesamte veröffentlichte Rechtsprechung nicht auf diesen Fall eingegangen; stets geht es nur um Klagen, die durch Betreuer oder Betreute als Kläger erhoben wurden. |
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| − | Bei dieser Auffassung verliert der {{Zitat de §|53|zpo}}, ebenso der {{Zitat de §|171|zpo}} ZPO , seine gesamte Schutzwirkung für den Betreuten. Hier kann man davon ausgehen, dass den Gerichten oft nicht bekannt sein dürfte, dass ein Betreuer bestellt ist und dass der Rechtsstreit diesen Aufgabenkreis tangiert. Selbst wenn Klagegegnern die Betreuerbestellung bekannt ist, könnten sie versucht sein, den Betreuer in der Klageschrift nicht zu erwähnen, um keine Gegenwehr gegen die Klage befürchten zu müssen. Auch unabsichtlich können in solchen Fällen die Gerichte den Betreuten schaden, weil Fristen, die gesetzt werden oder gesetzlich vorgegeben sind (z.B. für Berufung, sofortige Beschwerde usw.), ablaufen können; und dies allein deshalb, weil der Betreuer von dem Verfahren (noch) keine Kenntnis erhielt. | + | Bei dieser Auffassung verliert der {{Zitat de §|53|zpo}}, ebenso der {{Zitat de §|171|zpo}} ZPO , seine gesamte Schutzwirkung für den Betreuten. Hier kann man davon ausgehen, dass den Gerichten oft nicht bekannt sein dürfte, dass ein Betreuer bestellt ist und dass der Rechtsstreit diesen [[Aufgabenkreis]] tangiert. Selbst wenn Klagegegnern die Betreuerbestellung bekannt ist, könnten sie versucht sein, den Betreuer in der Klageschrift nicht zu erwähnen, um keine Gegenwehr gegen die Klage befürchten zu müssen. Auch unabsichtlich können in solchen Fällen die Gerichte den Betreuten schaden, weil Fristen, die gesetzt werden oder gesetzlich vorgegeben sind (z.B. für Berufung, sofortige Beschwerde usw.), ablaufen können; und dies allein deshalb, weil der Betreuer von dem Verfahren (noch) keine Kenntnis erhielt. |
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| − | Vom Verlust der Schutzfunktion gegenüber dem Betreuten abgesehen, blendet diese Auffassung auch den Zusammenhang mit tragenden Grundsätzen des materiellen Betreuungsrechtes aus. Schließlich ist anders als bei Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes, auf die sich die zitierte Rechtsprechung fast ausschließlich bezieht, bei der [[Betreuerbestellung]] strikt an auf die Notwendigkeit der Betreuungsanordnung in jedem einzelnen [[Aufgabenkreis]] zu achten, insbesondere dürfen andere Hilfen nicht ausreichend und geeignet sein (§ 1896 Abs. 2 BGB). Andere Hilfen könnten aber auch Bevollmächtigungen, z.B. eines Rechtsanwaltes sein. Da hier Betreuungen angeordnet wurden, muss, sofern deren korrekte Anordnung unterstellt wird, der Betreute nicht in der Lage sein, einen Prozess innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers, auch nicht mit Hilfe eines Anwaltes, zu führen. | + | Vom Verlust der Schutzfunktion gegenüber dem Betreuten abgesehen, blendet diese Auffassung auch den Zusammenhang mit tragenden Grundsätzen des materiellen Betreuungsrechtes aus. Schließlich ist anders als bei Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes, auf die sich die zitierte Rechtsprechung fast ausschließlich bezieht, bei der [[Betreuerbestellung]] strikt an auf die Notwendigkeit der Betreuungsanordnung in jedem einzelnen [[Aufgabenkreis]] zu achten, insbesondere dürfen andere Hilfen nicht ausreichend und geeignet sein (§ 1896 Abs. 2 BGB). Andere Hilfen könnten aber auch [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigungen]], z.B. eines Rechtsanwaltes sein. Da hier Betreuungen angeordnet wurden, muss, sofern deren korrekte Anordnung unterstellt wird, der Betreute nicht in der Lage sein, einen Prozess innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers, auch nicht mit Hilfe eines Anwaltes, zu führen. |
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| | Auch das Argument, die Auffassung, dass der Betreuer stets für Verfahren alleinzuständig sei, „entmündige“ den Betreuten unangemessen, ist zurückzuweisen. Der Betreuer ist für seine Tätigkeit an den {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB, also an die Wünsche des Betreuten gebunden. Er hat aber das objektive Wohl des Betreuten mit den individuellen Wünschen zu vergleichen. Gerade in gerichtlichen Verfahren dürften die Wünsche Betreuter, z.B. was das Prozessrisiko und die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage betrifft, eher unrealistisch sein. Gerade deshalb verdienen sie den Schutz des Betreuers in dieser Hinsicht besonders und deshalb ist es nicht einzusehen, Fristabläufe etwa an das nur zufällige Wissen und Handeln des Betreuers anzuknüpfen. Wäre die [[Betreuerbestellung]] jedoch ungerechtfertigt erfolgt; wäre also der Betreute tatsächlich in der Lage, den Prozess alleine zu führen, so müsste die Betreuung aufgehoben bzw. jedenfalls der Aufgabenkreis eingeschränkt werden. Der Betreuer selbst hätte die Pflicht, dieses beim Vormundschaftsgericht zu beantragen. | | Auch das Argument, die Auffassung, dass der Betreuer stets für Verfahren alleinzuständig sei, „entmündige“ den Betreuten unangemessen, ist zurückzuweisen. Der Betreuer ist für seine Tätigkeit an den {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB, also an die Wünsche des Betreuten gebunden. Er hat aber das objektive Wohl des Betreuten mit den individuellen Wünschen zu vergleichen. Gerade in gerichtlichen Verfahren dürften die Wünsche Betreuter, z.B. was das Prozessrisiko und die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage betrifft, eher unrealistisch sein. Gerade deshalb verdienen sie den Schutz des Betreuers in dieser Hinsicht besonders und deshalb ist es nicht einzusehen, Fristabläufe etwa an das nur zufällige Wissen und Handeln des Betreuers anzuknüpfen. Wäre die [[Betreuerbestellung]] jedoch ungerechtfertigt erfolgt; wäre also der Betreute tatsächlich in der Lage, den Prozess alleine zu führen, so müsste die Betreuung aufgehoben bzw. jedenfalls der Aufgabenkreis eingeschränkt werden. Der Betreuer selbst hätte die Pflicht, dieses beim Vormundschaftsgericht zu beantragen. |
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| | ==Einwilligungsvorbehalt== | | ==Einwilligungsvorbehalt== |
| − | Die vorstehenden Überlegungen erübrigen sich jedenfalls für die Praxis, wenn in dem Aufgabenbereich, unter den der Rechtsstreit fällt, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet ist. Da die im Laufe eines Prozesses abzugebenden Erklärungen Willenserklärungen i. S. des {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB darstellen, sind sie ohnehin nur mit Genehmigung des Betreuers wirksam. | + | Die vorstehenden Überlegungen erübrigen sich jedenfalls für die Praxis, wenn in dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]], unter den der Rechtsstreit fällt, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet ist. Da die im Laufe eines Prozesses abzugebenden Erklärungen Willenserklärungen i. S. des {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB darstellen, sind sie ohnehin nur mit Genehmigung des Betreuers wirksam. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, L 13 R 352/06''' | + | '''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, {{Rspr|L 13 R 352/06}}''' |
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| − | Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam. | + | Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt {{Zitat de §|71|sgg}} SGG i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam. |
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| | ==Geschäfte außerhalb des Prozesses== | | ==Geschäfte außerhalb des Prozesses== |
| − | Da sich § 53 ZPO nur auf die eigentliche Prozessführung bezieht, hat die Bestimmung keine Auswirkung darauf, ob der Betreute Rechtsgeschäfte außerhalb des Prozesses über den Gegenstand dieses Prozesses tätigen kann. Insoweit bleibt es dabei, dass ihm dies ohne weiteres möglich ist, so weit [[Geschäftsfähigkeit]] besteht. So könnte also beispielsweise ein geschäftsfähiger Betreuter außerhalb des Prozesses wirksam Zahlungen an einen Gläubiger auch dann leisten, wenn der Betreuer in einem Zahlungsprozess mit diesem Gläubiger über die Berechtigung der Forderung streitet. | + | Da sich {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO nur auf die eigentliche Prozessführung bezieht, hat die Bestimmung keine Auswirkung darauf, ob der Betreute Rechtsgeschäfte außerhalb des Prozesses über den Gegenstand dieses Prozesses tätigen kann. Insoweit bleibt es dabei, dass ihm dies ohne weiteres möglich ist, so weit [[Geschäftsfähigkeit]] besteht. So könnte also beispielsweise ein geschäftsfähiger Betreuter außerhalb des Prozesses wirksam Zahlungen an einen Gläubiger auch dann leisten, wenn der Betreuer in einem Zahlungsprozess mit diesem Gläubiger über die Berechtigung der Forderung streitet. |
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| | ==Ausnahme Betreuungs- und Unterbringungsverfahren== | | ==Ausnahme Betreuungs- und Unterbringungsverfahren== |
| | Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das [[Betreuungsverfahren]] selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stehts verfahrensfähig ({{Zitat de §|66|fgg}} FGG), er kann also Anträge stellen und [[Rechtsmittel]] einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5. | | Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das [[Betreuungsverfahren]] selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stehts verfahrensfähig ({{Zitat de §|66|fgg}} FGG), er kann also Anträge stellen und [[Rechtsmittel]] einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5. |
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| | Das gleiche gilt für das [[Unterbringungsverfahren]] ({{Zitat de §|70a|fgg}} FGG), hier wird ausdrücklich als Mindestalter 14 Jahre genannt, weil das Unterbringungsverfahren auch bei Minderjährigen Anwendung finden kann (§ 1631b BGB). | | Das gleiche gilt für das [[Unterbringungsverfahren]] ({{Zitat de §|70a|fgg}} FGG), hier wird ausdrücklich als Mindestalter 14 Jahre genannt, weil das Unterbringungsverfahren auch bei Minderjährigen Anwendung finden kann (§ 1631b BGB). |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.11.2006, 2 W 162/06''': Betroffener im Betreuungsverfahren kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen | + | '''Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.11.2006, {{Rspr|2 W 162/06}}''': Betroffener im [[Betreuungsverfahren]] kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen |
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| − | Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt. | + | Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt. |
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| | ==Strafverfahren== | | ==Strafverfahren== |
| − | *[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/bverfg/bverfg_1732_93.pdf BVerfG, Urteil vom 22. September 1993, Az: 2 BvR 1732/93 (Voraussetzungen der Durchführung bzw. Fortführung eines Strafverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten in dessen Abwesenheit)] | + | *[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/bverfg/bverfg_1732_93.pdf BVerfG, Urteil vom 22. September 1993], {{Rspr|2 BvR 1732/93}} (Voraussetzungen der Durchführung bzw. Fortführung eines Strafverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten in dessen Abwesenheit) |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
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