| − | Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte [[Aufgabenkreis]]e (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], Wohnungsangelegenheiten). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer "für alle Angelegenheiten" zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach {{Zitat de §|13|bwahlg}} [[wikipedia:de:Bundeswahlgesetz|Bundeswahlgesetz]] (sowie den Parallelbestimmungen anderer Wahlgesetze) das [[Wahlrecht]] des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des neuen Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BVerfG vom 23.6.1999 -1 BvL 28/97, NJW-RR Zivilrecht 1999, 1593, BayObLG FamRZ 2002, 1225). | + | Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte [[Aufgabenkreis]]e (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], Wohnungsangelegenheiten). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer "für alle Angelegenheiten" zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach {{Zitat de §|13|bwahlg}} [[wikipedia:de:Bundeswahlgesetz|Bundeswahlgesetz]] (sowie den Parallelbestimmungen anderer Wahlgesetze) das [[Wahlrecht]] des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des neuen Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BVerfG vom 23.06.1999, {{Rspr|1 BvL 28/97}}, NJW-RR Zivilrecht 1999, 1593, BayObLG FamRZ 2002, 1225). |