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== Entschädigung des Kontrollbetreuers ==
 
== Entschädigung des Kontrollbetreuers ==
 
Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]], (auch Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale Betreuervergütung ({{Zitat de §|4|vbvg}}, {{Zitat de §|5|vbvg}} Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als ehrenamtlicher Betreuer hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB), ggf. in pauschalierter Form in Höhe von jährlich 323 Euro ({{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB).
 
Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]], (auch Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale Betreuervergütung ({{Zitat de §|4|vbvg}}, {{Zitat de §|5|vbvg}} Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als ehrenamtlicher Betreuer hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB), ggf. in pauschalierter Form in Höhe von jährlich 323 Euro ({{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB).
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'''Rechtsprechung''': OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, {{Rspr|16 Wx 17/08}}
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Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung
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eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll-
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und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen
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Betreuers – über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG
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richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
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Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur
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in Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835
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Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich
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regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein
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Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB
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verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu
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seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des
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Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss ihm wegen seiner
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speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der
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Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB,
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Rdnr. 50; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13).
    
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==