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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5000 Euro Vermögen erhoben, {{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 KostO. Die Höhe des Einkommens spielt also keine Rolle. Beim Vermögen kommt es auf den Wert des Nettovermögens an; von den Aktiva sind somit die Passiva abzuziehen. Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen ({{Zitat de §|19|kosto}} KostO), nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer neuen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf; siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].
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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5000 Euro Vermögen erhoben, {{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 KostO. Die Höhe des Einkommens spielt also keine Rolle. Beim Vermögen kommt es auf den Wert des Nettovermögens an; von den Aktiva sind somit die Passiva abzuziehen. Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen ({{Zitat de §|19|kosto}} KostO), nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer neuen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf {{Rspr|1 BvR 1484/99}} ; siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].
    
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'''BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, {{Rspr|1 BvR 1484/99}} '''
 
'''BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, {{Rspr|1 BvR 1484/99}} '''
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§ 92 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 KostO ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt.  
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§ 92 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 KostO ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt.  Siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].
     

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