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Die  Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 70 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 5 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] vorrangig, nach {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 6  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen.
 
Die  Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 70 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 5 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] vorrangig, nach {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 6  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen.
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Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat. Rund 70 % aller Betreuungen, also insgesamt rund 800.000 (Stand Ende 2006) werden ehrenamtlich geführt (''Quelle: Bundesministerium der Justiz''). Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 750.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 17.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 400.000 Betreuungen beruflich führen.
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Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat. Rund 70 % aller Betreuungen, also insgesamt rund 800.000 (Stand Ende 2007) werden ehrenamtlich geführt (''Quelle: Bundesministerium der Justiz''). Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 750.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 17.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 400.000 Betreuungen beruflich führen.
    
==Ehrenamtlichkeit==
 
==Ehrenamtlichkeit==
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Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der vom [[Vormundschaftsgericht]] festgelegten [[Aufgabenkreis]]e [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB) und haben nach dem Wohl des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat de §|1901|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zu handeln.  
 
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der vom [[Vormundschaftsgericht]] festgelegten [[Aufgabenkreis]]e [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB) und haben nach dem Wohl des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat de §|1901|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zu handeln.  
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Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz 3 BGB] des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss XII ZB 2/03]). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.  
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Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html § 1901 Absatz Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB] des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss XII ZB 2/03]). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.  
    
Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer [[vormundschaftsgericht]]liche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat de §|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).  
 
Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer [[vormundschaftsgericht]]liche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat de §|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).  
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Neue Rechtsprechung dazu:  
 
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2007 - 11 Wx 74/06''', BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084:
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 74/06}}''', BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084:
    
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende
 
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende
 
Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen.
 
Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen.
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'''LG Kleve, Beschluss vom 25.Oktober 2007, 4 T 237/07:'''
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'''LG Kleve, Beschluss vom 25.10.2007, {{Rspr|4 T 237/07}}:'''
    
Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer (Leitsatz der Redaktion).
 
Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer (Leitsatz der Redaktion).
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Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat de §|1833|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings fast alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro.  
 
Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat de §|1833|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings fast alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro.  
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Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat de §|1835a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur Haftpflichtversicherung an.
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Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat de §|1835a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an.
    
==Unfallversicherungsschutz==
 
==Unfallversicherungsschutz==
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984072/internetsevon-21  Böhm/Lerch/Spanl: Betreuungsrecht - Betreuungspraxis, Regensburg 2006], ISBN 3802984072
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984072/internetsevon-21  Böhm/Lerch/Spanl: Betreuungsrecht - Betreuungspraxis, Regensburg 2006], ISBN 3802984072
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580186/internetsevon-21  Pardey: Betreuung (ARD-Ratgeber Recht), München 2001], ISBN 3423580186
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580186/internetsevon-21  Pardey: Betreuung (ARD-Ratgeber Recht), München 2001], ISBN 3423580186
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174026/internetsevon-21  Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht; 4. Aufl., Köln 2005], ISBN 3898174026
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Leitfaden_Betreuungsrecht_196782.html Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174301/internetsevon-21  Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtl. Betreuer, Köln 2005], ISBN 3898174301
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174301/internetsevon-21  Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtl. Betreuer, Köln 2005], ISBN 3898174301
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21  Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z, 2. Aufl., München 2001], ISBN 3423056304
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21  Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z, 2. Aufl., München 2001], ISBN 3423056304