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| Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen. | | Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen. |
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− | Nach langeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in § 1903 BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt. | + | Nach langeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt. |
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| ==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen== | | ==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen== |
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− | Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden Aufgabenkreis auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vermögenssorge in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine Vertretungsbefugnis zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der Aufgabenkreis Vermögenssorge geeignet sein. | + | Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden [[Aufgabenkreis]] auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine Vertretungsbefugnis zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der Aufgabenkreis Vermögenssorge geeignet sein. |
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| Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB: | | Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB: |
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| === Ehegeschäftsfähigkeit=== | | === Ehegeschäftsfähigkeit=== |
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− | Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 58/68 = FamRZ 1971, 414 und BVerfGE 36, 146/161 = StAZ 1973, 90/93 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen Geschäftsfähigkeit, für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG FamRZ 2003, 359). | + | Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. {{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen Geschäftsfähigkeit, für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG FamRZ 2003, 359). |
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| Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der Testierfähigkeit i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97). | | Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der Testierfähigkeit i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97). |
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| Rechtsprechung im Wortlaut: | | Rechtsprechung im Wortlaut: |
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− | '''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a413.php3 LG München I, 13 T 7432/97 Beschluss vom 21. Juli 1997]''': | + | '''LG München I, Beschluss vom 21.07.1997, {{Rspr|13 T 7432/97}}''': |
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| Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens. | | Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens. |
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| Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4). | | Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4). |
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− | Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach § 1317 BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3). | + | Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3). |
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| Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO). | | Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO). |
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| Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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− | '''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=107826 Bundesgerichtshof, XII ZR 247/00, Urteil vom 7.11.2001]''': | + | '''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=107826 Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.11.2001], {{Rspr|XII ZR 247/00}}''': |
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| Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten. | | Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten. |
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| Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsurteils endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen ([http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/Bsg.pdf BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18]). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteils gestellt werden kann. | | Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsurteils endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen ([http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/Bsg.pdf BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18]). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteils gestellt werden kann. |
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| Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) ist die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen. | | Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) ist die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen. |
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− | Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. {{Zitat de §|661|zpo}} Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung. Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG ist für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. | + | Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung. Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die Entscheidung des OLG Köln FamRZ 2004, 1724, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge Gesetzesänderung zum 1.1.2005 hinfällig geworden. |
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| Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| '''Keine Vertretung bei Abgabe der Erklärung zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft möglich: | | '''Keine Vertretung bei Abgabe der Erklärung zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft möglich: |
− | OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2004, Az. 16 Wx 16/04''': | + | OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2004, {{Rspr|16 Wx 16/04}} ''': |
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| Die Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht weiter fortsetzen zu wollen, kann vom Betreuten nur persönlich dem Gericht gegenüber erklärt werden. Eine Vertretung durch den Betreuer ist dabei vom Gesetz nicht vorgesehen. | | Die Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht weiter fortsetzen zu wollen, kann vom Betreuten nur persönlich dem Gericht gegenüber erklärt werden. Eine Vertretung durch den Betreuer ist dabei vom Gesetz nicht vorgesehen. |
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| [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsvorbehalt]] | | [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsvorbehalt]] |
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| + | ==Literatur== |
| + | *Böhmer: Die Prüfung der allgemeinen Ehefähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des BtG; StAZ 1990, 213 Bornhofen: Die Reform des Kindschaftsrechtes und die Neuordnung des Eheschließungsrechts in der standesamtlichen Praxis, StAZ 1997, 362 |
| + | *Deinert: Der Betreuer im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht; BtPrax 2005, 16 |
| + | *Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225; |
| + | *Hellmann: Rechtsprechungsübersicht zu ausgewählten materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen des Betreuungsrechts; BtPrax 1997, 170 |
| + | *Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257 |
| + | *Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Festschrift für Bienwald, Bielefeld 2006, S. 137 |
| + | *Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 |
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| [[Kategorie:Aufgabenkreise]] | | [[Kategorie:Aufgabenkreise]] |