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Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit bzw. Behinderung beseitigt, gelindert oder die Folgen gemindert werden.
 
Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit bzw. Behinderung beseitigt, gelindert oder die Folgen gemindert werden.
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Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (innerhalb seines Aufgabenkreises).
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Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es).
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Der Betreuer kann in eine Heilbehandlung nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.
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Der Betreuer kann in eine [[Heilbehandlung]] nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.
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Der Betreuer kann in eine Sterilisation nur unter den Voraussetzungen des § 1905 BGB einwilligen.
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Der Betreuer kann in eine [[Sterilisation]] nur unter den Voraussetzungen des § 1905 BGB einwilligen.
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Der Betreuer darf den Betreuten nur dann (freiheitsentziehend) unterbringen , wenn:
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Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
    
a)die Gefahr einer Selbsttötung oder schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder
 
a)die Gefahr einer Selbsttötung oder schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder

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