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Weitere Rechtsprechung:
 
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1460.php3 OLG Hamm, 15 W 237/94 Beschluß vom 30.8.1994]''':
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994, 15 W 237/94 ''':
    
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zu treffen sind.  
 
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zu treffen sind.  
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'''OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005; 16 Wx 183/05; FamRZ 2006,889 (LS)=OLGR 2006,279:'''
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Gegen den Willen des Betroffenen kann auch dann, wenn mit ihm wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer ausgeprägten Behinderung der sprachlichen und non-verbalen Kommunikationsfähigkeit (autistische Veranlagung) nur schwer eine Verständigung möglich ist, solange kein Betreuer bestellt werden, wie nicht festgestellt ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
    
'''OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, 16 Wx 5/06'''
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, 16 Wx 5/06'''
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[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007, 11 Wx 066/06]
 
[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007, 11 Wx 066/06]
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Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen.
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Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Ia BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der Anhörung durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen.
    
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===
 
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===

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