Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB
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Die Aufsicht des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
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Die Aufsicht des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===