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Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenkreise ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution [[Eherecht_und_Betreuung|familienrechtlicher]] Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenkreis „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO bei Scheidungen erforderlich.
 
Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenkreise ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution [[Eherecht_und_Betreuung|familienrechtlicher]] Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenkreis „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO bei Scheidungen erforderlich.
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Bei [[Wohnungsangelegenheiten|Mietsachen]] ist die Vorschrift des {{Zitat de §|19072|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war.
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Bei [[Wohnungsangelegenheiten|Mietsachen]] ist die Vorschrift des {{Zitat de §|1972|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war.
    
Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige [[Aufgabenkreis]]e das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Vormundschaftsgericht]] die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen.
 
Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige [[Aufgabenkreis]]e das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Vormundschaftsgericht]] die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen.
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