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Auch bei Verlängerung der Betreuerbestellung ist zu prüfen, ob die Betreuung durch eine Einzelperson statt durch die Betreuungsbehörde möglich ist: BayObLG 3 ZBR 36/00 vom 22.3.2000 (zitiert bei Knittel, BtG, § 1900, Rz. 15).
 
Auch bei Verlängerung der Betreuerbestellung ist zu prüfen, ob die Betreuung durch eine Einzelperson statt durch die Betreuungsbehörde möglich ist: BayObLG 3 ZBR 36/00 vom 22.3.2000 (zitiert bei Knittel, BtG, § 1900, Rz. 15).
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Ist die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 IV), ist Adressat der gerichtlichen Aufsicht (§ 1837)  nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des Betreuungsvereines nach § 1900 I (BayObLG Rpfleger 1993, 403).   
 
Ist die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 IV), ist Adressat der gerichtlichen Aufsicht (§ 1837)  nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des Betreuungsvereines nach § 1900 I (BayObLG Rpfleger 1993, 403).   
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Kein verbotener Insichprozess, wenn Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV) Sozialhilfe einklagt, auch wenn Betreuungsbehörde zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist: OVG Berlin NJW 1988, 1931.
 
Kein verbotener Insichprozess, wenn Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV) Sozialhilfe einklagt, auch wenn Betreuungsbehörde zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist: OVG Berlin NJW 1988, 1931.
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200)]''': Zur Bestellung der Betreuungsstelle als Verfahrenspfleger.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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