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Bei Forderungen und hinterlegten Werten kommt nur die Herausgabe der dazu gehörenden Urkunden in Frage (z.B. Sparbuchurkunden, Schuldscheine, Hinterlegungsscheine usw.), vgl. Staudinger/Engler § 1890 Rz 11. Dies bezieht sich auch auf Dokumente, die der Betreuer selbst besorgt hat (Damrau/Zimmermann § 1890 Rz 2; KG NJW 1971, 566/567). Hierzu gehören auch die zur unbaren Zahlung und Geldabhebung beschafften EC-, Konto- und Kreditkarten (Bienwald aaO Rz. 176).
 
Bei Forderungen und hinterlegten Werten kommt nur die Herausgabe der dazu gehörenden Urkunden in Frage (z.B. Sparbuchurkunden, Schuldscheine, Hinterlegungsscheine usw.), vgl. Staudinger/Engler § 1890 Rz 11. Dies bezieht sich auch auf Dokumente, die der Betreuer selbst besorgt hat (Damrau/Zimmermann § 1890 Rz 2; KG NJW 1971, 566/567). Hierzu gehören auch die zur unbaren Zahlung und Geldabhebung beschafften EC-, Konto- und Kreditkarten (Bienwald aaO Rz. 176).
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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Zimmermann, Akteneinsicht oder Herausgabe der Handakte des Betreuers werde nicht geschuldet (Damrau/Zimmermann § 1890 BGB, Rz 2. Unstrittig ist, dass zum Herausgabeanspruch auch alle Urkunden zählen, aus denen Forderungen geltend gemacht werden können (z.B. Vertragsunterlagen), vgl. BtKomm/H III, Rz 14; Erman/Holzhauer § 1890 Rz. 2). Hierzu gehören aber auch etwaige Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Herausgabe entnommener Vermögenswerte gem. § 667, für die der Betreuer keinen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis beibringen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 m. Anm. Bienwald)
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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Zimmermann, Akteneinsicht oder Herausgabe der Handakte des Betreuers werde nicht geschuldet (Damrau/Zimmermann {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB, Rz 2. Unstrittig ist, dass zum Herausgabeanspruch auch alle Urkunden zählen, aus denen Forderungen geltend gemacht werden können (z.B. Vertragsunterlagen), vgl. BtKomm/H III, Rz 14; Erman/Holzhauer § 1890 Rz. 2). Hierzu gehören aber auch etwaige [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] sowie Ansprüche auf Herausgabe entnommener Vermögenswerte gem. § 667, für die der Betreuer keinen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis beibringen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 m. Anm. Bienwald)
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Ob ein Schadensersatzanspruch gegen den bisherigen Betreuer gem. §§ 1833 besteht, kann oft erst nach eingehendem Studium der Handakte festgestellt werden, dessen Anfertigung jedenfalls bei beruflichen Betreuern als Standard gelten dürfte. Dies betrifft auch die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen aller Art durch den Anspruchsberechtigten, für die abgeheftete Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide von großer Bedeutung sind. Im Übrigen ist eine Korrespondenz des Anspruchsberechtigten mit den Vertrags- und Geschäftspartnern des bisherigen Betreuten ohne Akteneinsicht kaum möglich.
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Ob ein Schadensersatzanspruch gegen den bisherigen Betreuer gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} besteht, kann oft erst nach eingehendem Studium der Handakte festgestellt werden, dessen Anfertigung jedenfalls bei beruflichen Betreuern als Standard gelten dürfte. Dies betrifft auch die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen aller Art durch den Anspruchsberechtigten, für die abgeheftete Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide von großer Bedeutung sind. Im Übrigen ist eine Korrespondenz des Anspruchsberechtigten mit den Vertrags- und Geschäftspartnern des bisherigen Betreuten ohne Akteneinsicht kaum möglich.
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Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als gesetzlicher Vertreter (vgl. dazu u.a. § 131 BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den Aufwendungsersatz nach § 1835 I (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a oder § 4 II VBVG) abgegolten.
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Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als gesetzlicher Vertreter (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 I (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a oder § 4 II VBVG) abgegolten.
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Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem Vormundschaftsgericht, also neben den Vergütungsanträgen in eigener Sache die Jahresberichte und Rechnungslegung nach § 1840. Hierbei geht es nicht um die gesetzliche Vertretung des Betreuten, sondern um Betreuerpflichten ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des VormG (§ 34 FGG) gewahr werden kann.
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Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des VormG (§ 34 FGG) gewahr werden kann.
    
Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt.
 
Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt.
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Bezüglich der zurückliegenden Zeiträume gestattet § 1890 I Satz 2 dem Betreuer, der rechnungslegungspflichtig war, die Bezugnahme auf die gem. §§ 1840 ff dem Gericht vorgelegten Rechnungen. Der Betreuer hat somit für diese Zeiträume nicht mehr die Pflicht, dem Anspruchsberechtigten eine Rechnung über die einzelnen Vermögensverwaltungen vorzulegen (KG OLGE 14, 267/271; KGJ 33, A 54/63; OLG Schleswig OLGE 36, 221).
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Bezüglich der zurückliegenden Zeiträume gestattet § 1890 I Satz 2 dem Betreuer, der [[rechnungslegung]]spflichtig war, die Bezugnahme auf die gem. §§ 1840 ff dem Gericht vorgelegten Rechnungen. Der Betreuer hat somit für diese Zeiträume nicht mehr die Pflicht, dem Anspruchsberechtigten eine Rechnung über die einzelnen Vermögensverwaltungen vorzulegen (KG OLGE 14, 267/271; KGJ 33, A 54/63; OLG Schleswig OLGE 36, 221).
    
Soweit der Betreuer sich auf diese Rechnungslegungen bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151).
 
Soweit der Betreuer sich auf diese Rechnungslegungen bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151).
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. § 34 FGG beim Vormundschaftsgericht jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. {{Zitat de §|34|fgg}} FGG beim [[Vormundschaftsgericht]] jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben.
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Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. § 1833 auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter Aufsicht nach §§ 1837 II, 1842 aufgrund des § 839 i.V.m. Art. 34 GG.
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Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter Aufsicht nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2, {{Zitat de §|1842|bgb}} aufgrund des {{Zitat de §|839|bgb}} i.V.m. Art. 34 GG.
    
Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.
 
Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.
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In der Rechtsprechung scheint dieses Problem - allerdings mit einem anderen Ergebnis - bereits geklärt zu sein. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 hat das ThürOLG Jena klargestellt, dass „die Befreiung nach § 1857 a BGB [. . .] auschließlich die Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung [betrifft], nicht aber die Pflicht, dem VormG eine Schlussrechnung einzureichen" (ThürOLG Rpfleger 2001,75,76 = FamRZ 2001,579,581).  Das ThürOLG argumentiert streng anhand der eindeutigen Verweisnormen: § 1857a verweise eben nicht auf § 1890 BGB (ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 1979,61,62; OLG, Düsseldorf FamRZ 1996, 374).  Eine weiter gehende Erläuterung, warum dies so sei, bleibt das Gericht allerdings schuldig.
 
In der Rechtsprechung scheint dieses Problem - allerdings mit einem anderen Ergebnis - bereits geklärt zu sein. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 hat das ThürOLG Jena klargestellt, dass „die Befreiung nach § 1857 a BGB [. . .] auschließlich die Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung [betrifft], nicht aber die Pflicht, dem VormG eine Schlussrechnung einzureichen" (ThürOLG Rpfleger 2001,75,76 = FamRZ 2001,579,581).  Das ThürOLG argumentiert streng anhand der eindeutigen Verweisnormen: § 1857a verweise eben nicht auf § 1890 BGB (ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 1979,61,62; OLG, Düsseldorf FamRZ 1996, 374).  Eine weiter gehende Erläuterung, warum dies so sei, bleibt das Gericht allerdings schuldig.
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Dabei ist die Problematik in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis durchaus von Bedeutung: Für ehrenamtliche Betreuer hat die Aussicht, nach Ende der Betreuung Rechenschaft ablegen zu müssen, abschreckende Wirkung. Und: nicht selten wird die Erfüllung der Rechenschaftspflicht des bisherigen Betreuers wie im obigen Beispielfall zur Etappe einer streitigen Erbauseinandersetzung. Es lohnt daher, die Pflicht zur Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB näher zu betrachten und aus dem Sinn dieser Norm und dem Vergleich mit anderen verwandten Rechtsvorschriften den Beweis zu führen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle weder irrte noch nachlässig war.
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Dabei ist die Problematik in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis durchaus von Bedeutung: Für ehrenamtliche Betreuer hat die Aussicht, nach Ende der Betreuung Rechenschaft ablegen zu müssen, abschreckende Wirkung. Und: nicht selten wird die Erfüllung der Rechenschaftspflicht des bisherigen Betreuers wie im obigen Beispielfall zur Etappe einer streitigen Erbauseinandersetzung. Es lohnt daher, die Pflicht zur Rechenschaftslegung gem. {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB näher zu betrachten und aus dem Sinn dieser Norm und dem Vergleich mit anderen verwandten Rechtsvorschriften den Beweis zu führen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle weder irrte noch nachlässig war.
    
===Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen" ===
 
===Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen" ===
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Dass jedoch die Rechenschaftslegung mehr umfasst als die Rechnungslegung, kann daraus gefolgert werden, dass „Rechenschaft abzulegen bedeutet, Auskunft über Tun und Lassen zu geben . . .", damit „der Mündel in die Lage versetzt wird, noch bestehende Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen".  Daran, dass dies der vornehmliche Zweck der Rechenschaftslegung ist, kann auch kein Zweifel bestehen: „Es soll dem Betreuten ermöglicht werden, entscheiden zu können, ob er den Betreuer entlastet oder ob Ansprüche wegen pflichtwidriger Verwaltung geltend zu machen sind".  
 
Dass jedoch die Rechenschaftslegung mehr umfasst als die Rechnungslegung, kann daraus gefolgert werden, dass „Rechenschaft abzulegen bedeutet, Auskunft über Tun und Lassen zu geben . . .", damit „der Mündel in die Lage versetzt wird, noch bestehende Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen".  Daran, dass dies der vornehmliche Zweck der Rechenschaftslegung ist, kann auch kein Zweifel bestehen: „Es soll dem Betreuten ermöglicht werden, entscheiden zu können, ob er den Betreuer entlastet oder ob Ansprüche wegen pflichtwidriger Verwaltung geltend zu machen sind".  
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Die Pflicht zur Rechenschaftslegung zwingt den Betreuer, seine Amtsführung von Anbeginn bis Ende zu rechtfertigen.  Er hat nicht nur einen Überblick über seine gesamte Verwaltungstätigkeit zu geben, sondern diese auch sachlich zu rechtfertigen.  Durch die Bezugnahme auf die gesamte Amtsdauer des Betreuers dürfte regelmäßig der Umfang der Rechenschaftslegung größer sein als bei der Rechnungslegung.
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Die Pflicht zur Rechenschaftslegung zwingt den Betreuer, seine Amtsführung von Anbeginn bis Ende zu rechtfertigen.  Er hat nicht nur einen Überblick über seine gesamte Verwaltungstätigkeit zu geben, sondern diese auch sachlich zu rechtfertigen.  Durch die Bezugnahme auf die gesamte Amtsdauer des Betreuers dürfte regelmäßig der Umfang der Rechenschaftslegung größer sein als bei der [[Rechnungslegung]].
    
===Die Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB===
 
===Die Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB===
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grundsätzlich auf seine gesamte Amtsdauer erstreckt.
 
grundsätzlich auf seine gesamte Amtsdauer erstreckt.
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In den Motiven des Gesetzgebers des BGB zu § 1700 BGBE Erste Lesung  (§ 1890 BGB) wird bereits die Bedeutung der (Schluss-)Rechnungslegung betont; es bestehe besonders ein Bedürfnis auf „gerichtliche Prüfung der Schlussrechnung seitens des ehemaligen Mündels".  Auf die Rechenschaftspflicht wird nicht näher eingegangen. Dass die Pflicht zur (Schluss-)Rechnungslegung sich an den Formvorschriften der periodischen Rechnungslegung orientiert (§ 1687 BGB-E Erste Lesung) und sich rückwirkend für die gesamte Dauer der Vormundschaft erstreckt, wird von den Autoren der Motive als selbstverständlich vorausgesetzt.  
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In den Motiven des historischen Gesetzgebers des BGB zum damaligen § 1700 BGB-Eentwurf Erste Lesung  (jetzt § 1890 BGB) wird bereits die Bedeutung der (Schluss-)Rechnungslegung betont; es bestehe besonders ein Bedürfnis auf „gerichtliche Prüfung der Schlussrechnung seitens des ehemaligen Mündels".  Auf die Rechenschaftspflicht wird nicht näher eingegangen. Dass die Pflicht zur (Schluss-)Rechnungslegung sich an den Formvorschriften der periodischen Rechnungslegung orientiert (§ 1687 BGB-E Erste Lesung) und sich rückwirkend für die gesamte Dauer der Vormundschaft erstreckt, wird von den Autoren der Motive als selbstverständlich vorausgesetzt.  
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Das Argument des gesetzgeberischen Irrtums lässt sich auch aus jüngerer historischer Sicht entkräften: Die Befreiungsvorschrift des § 1857 a BGB ist erst durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969 eingeführt worden. Die Befreiungsvorschrift für Betreuer (§ 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB) ist mit dem [[Betreuungsgesetz]] vom 12.9.1990 eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat beide Gelegenheiten zur Klarstellung, dass die Verpflichtungen aus § 1890 BGB für befreite [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] nicht gelten sollen, nicht genutzt. Für die weitere Annahme, dass ein gesetzgeberischer Irrtum vorliegen könnte, bleibt kein Raum.
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Das Argument des gesetzgeberischen Irrtums lässt sich auch aus jüngerer historischer Sicht entkräften: Die Befreiungsvorschrift des § 1857 a BGB ist erst durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969 eingeführt worden. Die Befreiungsvorschrift für Betreuer (§ 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB) ist mit dem [[Betreuungsgesetz]] vom 12.9.1990 eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat beide Gelegenheiten zur Klarstellung, dass die Verpflichtungen aus § 1890 BGB für befreite [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] nicht gelten sollen, nicht genutzt. Für die weitere Annahme, dass ein gesetzgeberischer Irrtum vorliegen könnte, bleibt daher kein Raum.
    
Zwischenergebnis: Die allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung umfasst die in § 259 Abs. 1 BGB genannten Aufgaben; die Pflicht eines ehemaligen Betreuers zur Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB verpflichtet den Betreuer auch zu einer formellen [[Rechnungslegung]] (§ 1841 Abs. 1 BGB) für die gesamte Amtsdauer. Anhaltspunkte dafür, dass befreite Betreuer nicht zur Rechenschaftslegung oder zur Schlussrechnung verpflichtet sein sollen, sind nicht zu erkennen.
 
Zwischenergebnis: Die allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung umfasst die in § 259 Abs. 1 BGB genannten Aufgaben; die Pflicht eines ehemaligen Betreuers zur Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB verpflichtet den Betreuer auch zu einer formellen [[Rechnungslegung]] (§ 1841 Abs. 1 BGB) für die gesamte Amtsdauer. Anhaltspunkte dafür, dass befreite Betreuer nicht zur Rechenschaftslegung oder zur Schlussrechnung verpflichtet sein sollen, sind nicht zu erkennen.
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===Rechtsnatur des Anspruches auf Rechenschaftslegung ===
 
===Rechtsnatur des Anspruches auf Rechenschaftslegung ===
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Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere.  Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur.  Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben.  Die Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes,  sie kann nur vom Vormundschaftsgericht geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1908i Abs. 1, § 1837 Abs. 3 BGB, § 33 FGG).
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Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere.  Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur.  Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben.  Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes,  sie kann nur vom [[Vormundschaftsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1908i Abs. 1, § 1837 Abs. 3 BGB, § 33 FGG).
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Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die Kontrollbefugnisse des Vormundschaftsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer Amtspflichtverletzung des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Vormundschaftsgerichtes (§ 1908 i Abs. 1, § 1837 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der Schlussrechnung wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen.
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Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die [[Aufsicht|Kontrollbefugnisse]] des Vormundschaftsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer Amtspflichtverletzung des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Vormundschaftsgerichtes (§ 1908 i Abs. 1, § 1837 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der Schlussrechnung wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen.
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Rechtliche Betreuer ohne einen [[Aufgabenkreis]] zur [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] werden eine Rechenschaft gem. §§ 1890, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als gesetzliche Vertreter waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden.
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Betreuer ohne einen [[Aufgabenkreis]] zur [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] werden eine Rechenschaft gem. §§ 1890, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als gesetzliche Vertreter waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden.
    
===Ergebnis===
 
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