Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 44: Zeile 44:  
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]] ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.
 
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]] ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.
   −
Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete
+
Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht
−
Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur
+
rein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. D.h.: die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für
−
Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen
  −
nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen
  −
Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht
  −
rein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des
  −
Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung
  −
der Besonderheiten des Einzelfalls. D.h.: die lediglich
  −
abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten
  −
zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für
   
eine Betreuung sein (auch Jürgens BtPrax 1992, 49).
 
eine Betreuung sein (auch Jürgens BtPrax 1992, 49).
   −
Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie
+
Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477).
−
für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus
  −
in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen
  −
(LG Regensburg FamRZ 1993, 477).
      
Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann
 
Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann
−
oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine
+
oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.
−
[[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also
  −
über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit
  −
als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden
  −
oder nicht.
      
Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung
 
Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung
−
eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss,
+
eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem Geschäftsunfähigen einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene Mietverhältnis wirksam kündigen kann (vgl. § 131 Abs. 1 BGB).
−
für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch
+
 
−
ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst
+
Rechtsprechung:
−
für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig,
+
 
−
dem Geschäftsunfähigen einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene
+
'''OLG München, Beschluss vom 27.3.2008, 33 Wx 274/07I''':
−
Mietverhältnis wirksam kündigen kann (vgl. § 131 Abs. 1 BGB).
+
 
 +
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreueraufgabe „Entscheidung über den Fernmeldeverkehr“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
    
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===
 
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===

Navigationsmenü