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| | Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem Einwilligungsunfähigen bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen. | | Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem Einwilligungsunfähigen bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen. |
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| − | Das '''Bundesverfassungsgericht''' zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht und PsychKG:
| + | '''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96]''': |
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| | + | '''Bundesverfassungsgericht''' zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht und PsychKG: |
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| | :''Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.'' | | :''Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.'' |
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| − | :[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19980323_2bvr227096.html BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96]
| + | '''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07]''': |
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| | + | Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer |
| | + | geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als |
| | + | solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine |
| | + | Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung |
| | + | der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit |
| | + | Medikamenten zu unterziehen. |
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| | ==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen== | | ==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen== |