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2.112 Bytes hinzugefügt ,  13:14, 25. Mär. 2008
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Rechtsprechung hierzu:  
 
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* 1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde.
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2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren.
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Es erscheint zweifelhaft, ob bei der Versagung von Prozesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessführung von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies mangels eigener Prüfung nicht erkannt hat. Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begründung beruht. Das Betreuungsverhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten: '''BGH, Beschluss XII ZB 118/03 vom 20.12.2006, BtPrax 2007, 126 = FamRZ 2007, 381 = Rpfleger 2007, 197'''
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*Anwaltlicher Betreuer kann gem. § 1835 III BGB Gebühren nach RVG abrechnen, wenn er anwaltsspezifische Dienste leistet, für die ein Dritter einen Anwalt hinzugezogen hätte: OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72 = NJW 2001, 1220 = Justiz 2001, 165 = OLG-Rp 2001, 65 = NJWE-FER 2001, 153, ähnlich BayObLG FamRZ 6/2002, II = FamRZ 2002, 573 = FGPrax 2002, 64 = BtPrax 2002, 270 = Rpfleger 2002, 361 und OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 271 = JurBüro 2002, 602; LG Mönchengladbach Rpfleger 2005, 257
 
*Anwaltlicher Betreuer kann gem. § 1835 III BGB Gebühren nach RVG abrechnen, wenn er anwaltsspezifische Dienste leistet, für die ein Dritter einen Anwalt hinzugezogen hätte: OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72 = NJW 2001, 1220 = Justiz 2001, 165 = OLG-Rp 2001, 65 = NJWE-FER 2001, 153, ähnlich BayObLG FamRZ 6/2002, II = FamRZ 2002, 573 = FGPrax 2002, 64 = BtPrax 2002, 270 = Rpfleger 2002, 361 und OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 271 = JurBüro 2002, 602; LG Mönchengladbach Rpfleger 2005, 257

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