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, 15:35, 5. Mär. 2008
K'''Ehrenamtlicher Betreuer''' ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung (§{{Zitat de §|1896|bgb}} ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. Gesetzlicher Vertreter wäre besser. Den der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der geschäftsfähige Betreute selbst entschieden hätte. Eine Soziale- oder gar Gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, dass diese ([[Betreuer_%28Ehrenamt%29#Betreuerpflichten|entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird.
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==Grundsätze==
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Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 70 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 5 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] vorrangig, nach {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 6 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen.
Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat. Rund 70 % aller Betreuungen, also insgesamt fast 800.000 (Stand Ende 2004) werden ehrenamtlich geführt (''Quelle: Bundesministerium der Justiz''). Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 750.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 17.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 400.000 Betreuungen beruflich führen.
==Ehrenamtlichkeit==
Eine festumrissene Begriffsbestimmung für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es nicht. Die Definitionen sind vielfältiger Art: "Ehrenamtliche Mitarbeit ist freiwillige, nicht auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit im sozialen Bereich. Um ehrenamtliche, das heißt unentgeltliche Mitarbeit handelt es sich auch dann, wenn nur Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersatz gewährt werden". Ehrenamtlich Tätige sind so das ,Fachlexikon der sozialen Arbeit' Bürger, die sich ohne oder gegen geringfügiges Entgelt sporadisch oder regelmäßig für Aufgaben in der sozialen Arbeit zur Verfügung stellen. Auf die persönliche Motivation stellt eine weitere Begriffsbestimmung ab, wenn sie ehrenamtliche Hilfe beschreibt als solidarische(r) Ausdruck mitbürgerlicher Verantwortung für Hilfsbedürftige, Notleidende und Ratlose, für den Menschen schlechthin, als lebendige Anteilnahme und aktive Mitwirkung an der Lösung sozialer Probleme als demokratische Mobilisierung für soziale Gemeinschaftsaufgaben.
Auch wem sich eine exakte inhaltliche Eingrenzung offenbar als sehr schwierig erweist, so scheinen demnach die drei Bestimmungskriterien
*Unentgeltlichkeit
*soziale Motivation
*Freiwilligkeit
dem "Ehrenamt" inhärent zu sein.
==Mindestanforderungen==
Bei der Bestellung nichtberuflich geführter Betreuungen, die immer noch rund 70 % aller neu angeordneten Beteuerbestellungen ausmachen, ist es schwer, Eignungskriterien allgemeiner Art festzulegen . Zu unterschiedlich ist die Bedarfslage der einzelnen Betreuten und der jeweilige Aufgabenkreis der Betreuung, zu unterschiedlich der eigene berufliche Hintergrund ehrenamtlicher Betreuer, seien sie im Familienkreis des Betreuten oder außerhalb dessen beheimatet.
Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
*Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;
*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis);
*Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären);
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Amtssprache ist deutsch).
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte).
Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der Kontrollfunktion des Gerichtes bewusst und in der Lage sein, den Pflichten gegenüber dem Gericht nach den §§ 1802, 1839, 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. Siehe dazu auch unter [[Betreuervorschlag]].
Eine Arbeitsgruppe des VGT stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“
==Übernahmepflicht==
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat de §|1898|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser Einverständniserklärung gezwungen werden. Anders als bei einer [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] nach {{Zitat de §|1788|bgb}} BGB gibt es bei Betreuungen kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]. Lehnt jedoch der zum Betreuer Vorgeschlagene die Betreuung ohne wichtigen Grund ab und entstand dadurch dem Betreuten ein Schaden, so hat der Vorgeschlagene den [[Betreuerhaftung|Schaden]] zu ersetzen ({{Zitat de §|1787|bgb}} BGB).
==Betreuerpflichten==
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der vom [[Vormundschaftsgericht]] festgelegten [[Aufgabenkreis]]e [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB) und haben nach dem Wohl des Betroffenen im Rahmen des {{Zitat de §|1901|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zu handeln.
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz 3 BGB] des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss XII ZB 2/03]). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.
Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer [[vormundschaftsgericht]]liche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat de §|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]], [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]]; vgl. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{Zitat de §|1852|bgb}}, {{Zitat de §|1854|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
Bei Pflichtverletzungen ist eine [[Betreuerhaftung|Haftung]] auch des ehrenamtlichen Betreuers gegeben. Haftungserleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu [[Haftpflichtversicherung]]en.
==Beratung und Unterstützung==
In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, [[Beratung]] und Hilfe vorhanden ist.
===Beratungsanspruch gegenüber dem Vormundschaftsgericht===
Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Vormundschaftsgericht]] als auch bei der zuständigen Behörde. Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden.
Das [[Vormundschaftsgericht]] hat nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs.1 BGB (i.V.m. § 1908 i Abs. 1 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) eine Beratungspflicht. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Vormundschaftsgericht]]es vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigung nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen.
===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde===
Dagegen ist die [[Betreuungsbehörde]], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde ({{Zitat de §|4|btbg}} [[Betreuungsbehördengesetz]]).
Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern, Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen ([[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]], [[wikipedia:de:Verwaltungsrecht|Verwaltungsrecht]]), werden oft von Betreuungsbehörden gegeben. Die [[Betreuungsbehörde]] hat den Betreuer auch bei der [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] des Betreuten zu einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] zu unterstützen ({{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 5 FGG)
===Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine===
Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungsbehörde für ein ausreichendes [[Ausbildung|Einführungs- und Fortbildungsangebot]] zu sorgen hat, das meist von den Betreuungsvereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen besprochen werden.
Eine wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern teilzunehmen {{Zitat de §|1908f|bgb}} .
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein [[Aufwendungsersatz|Kostenvorschuss bzw. -ersatz]] zu. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|1835|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], der auch für Betreuer gilt.
===Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen? ===
Hierzu zählen insbesondere Kosten wie [[wikipedia:de:Postsendung|Briefporto]], Fotokopierkosten, Telefon- und Telefaxentgelte und [[wikipedia:de:Reisekosten|Fahrtkosten]] zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln.
Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,30 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen [[Rechtspfleger]] beim [[Vormundschaftsgericht]] wenden. Auch [[Betreuungsverein]]e und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Musterantragsformulare zur Verfügung.
Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine [[Aufwandspauschale|pauschale Aufwandsentschädigung]] von z.Zt. 323 Euro/Jahr (§ 1835a BGB).
Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und dem Betreuer die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der [[Rechnungslegung]] entsprechend kenntlich zu machen.
===Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse===
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung ({{Zitat de §|1835|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) bzw. die Vergütung (§ 1836 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des {{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 4 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch.
Die Frage der [[Mittellosigkeit]] beurteilt sich dabei über {{Zitat de §|1836c|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] nach den differenzierenden Bestimmungen des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 2.600,00 EUR. In Einzelfällen können sich die Freibeträge noch erhöhen.
Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u.a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse.
===Aufwandspauschale ===
Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 323,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat de §|1835a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.
Nach den Richtlinien der Finanzminister der Länder ist jedoch die Aufwandspauschale grundsätzlich als sog. sonstige Einnahme ({{Zitat de §|22|estg}} Abs. 3 EstG) steuerpflichtig, jedoch wird, sofern eine einzige Betreuung geführt wird, im Regelfall auf eine steuerliche Deklaration verzichtet (’’’Finanzmin. Bayern, Erlass vom 7.4. 2004 - 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177 sowie gleichlautende Erlasse der anderen Landesfinanzministerien’’’). Rechtsprechung: Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von {{Zitat de §|3|estg}} Nr. 12 oder {{Zitat de §|26|estg}} [[wikipedia:de:Einkommensteuergesetz|EStG]]: [[wikipedia:de:Finanzgericht|FG]] Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = [[BtPrax]] 2004, 206.
'''Achtung:''' ab 1.1.07 hat sich die steuerrechtliche Situation insoweit geändert, dass ein neuer Steuerfreibetrag von 500,-- Euro in § 3 Nr. 26a EStG eingefügt wurde, von dem ehrenamtliche Betreuer profitieren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass 2 ehrenamtliche Betreuungen steuerfrei sind, ab der 3. ehrenamtlichen Betreuung müssen die Einnahmen versteuert werden.
===Ersatz für berufliche Dienste===
Setzt der Betreuer spezielle berufliche Kenntnisse, z.B. als Anwalt oder Steuerberater ein, kann er die üblichen Honorare (z.B.- nach [[wikipedia:de:RVG|RVG]]) zusätzlich als Aufwendungsersatz für berufliche Dienste ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) geltend machen.
==Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme==
Einen Anspruch auf Betreuervergütung hat nur derjenige, bei dessen Betreuerbestellung im Beschluss des [[Vormundschaftsgericht]]es die [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuungsführung]] vermerkt ist ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] –VBVG). Ansonsten ist von einer ehrenamtlichen Betreuung auszugehen. Allerdings kann das [[Vormundschaftsgericht]] auch einem ehrenamtlichen Betreuer im Ausnahmefall eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zubilligen ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dies ist nur als Ausnahme und nur bei vermögenden Betreuten i.S. der §§ 1836c, d [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] möglich. Dem Ausnahmecharakter des {{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116; BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2004, 1138 = [[BtPrax]] 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488
Neue Rechtsprechung dazu: Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und
Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als
Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen
Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende
Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2007 - 11 Wx 74/06
Siehe auch unter [[Ermessensvergütung]] sowie [[Aufwandspauschale]].
==Haftpflichtversicherung==
Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat de §|1833|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings fast alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro.
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat de §|1835a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur Haftpflichtversicherung an.
==Unfallversicherungsschutz==
Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen) Betreuertätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] ({{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 10 [[wikipedia:de:Sozialgesetzbuch_VII|Sozialgesetzbuch – VII]]). Ehrenamtliche Betreuer sind beitragsfrei über die [[wikipedia:de:Unfallkasse|Eigenunfallversicherung]] des jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.
==Literatur (Einführungen für ehrenamtl. Betreuer==
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/380298403X/internetsevon-21 Böhm/Lerch/Röslmeier/Weiß: Handbuch für Betreuer, 3. Aufl., Regensburg 2001], ISBN 380298403X
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984072/internetsevon-21 Böhm/Lerch/Spanl: Betreuungsrecht - Betreuungspraxis, Regensburg 2006], ISBN 3802984072
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580186/internetsevon-21 Pardey: Betreuung (ARD-Ratgeber Recht), München 2001], ISBN 3423580186
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174026/internetsevon-21 Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht; 4. Aufl., Köln 2005], ISBN 3898174026
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174301/internetsevon-21 Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtl. Betreuer, Köln 2005], ISBN 3898174301
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21 Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z, 2. Aufl., München 2001], ISBN 3423056304
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056045/internetsevon-21 Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht; 7. Aufl., München 2006], ISBN 3423056045
==Weblinks==
*[http://www.betreuungsrecht-forschung.de/pdf/Betreuertrauensich.pdf Merkblatt für ehrenamtl. Betreuer (PDF)]
*[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/2561/VS172.pdf Merkblatt zur Haftpflichtversicherung ehrenamtl. Betreuer]
*[[:Kategorie:Betreuerpflichten|Vertiefte Infos zu den Betreuerpflichten]]
*[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/soziales/rechtliche-betreuung/veroeffentlichungen/wegweiser-ehrenamtliche-betreuer,property=source.pdf Wegweiser für ehrenamtliche Betreuer (Hamburg)]
*[[Buchverzeichnis|Literaturübersicht für Betreuer]]
*[[Formulare|Formularsammlung für Betreuer]]
*[[Genehmigungspflichten|Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen von a-z]]
*[[Aufwandspauschale|Infos zur Aufwandspauschale für Betreuer, auch zur Steuerpflicht]]
*[http://www.betreuungsrecht-forschung.de/pdf/Betreuertrauensich.pdf#search=%22merkblatt%20haftpflichtversicherung%20ehrenamtliche%20betreuer%22 Merkblattsammlung "Betreuer trauen sich"]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Checkliste_Anfangsaufgaben.pdf Checkliste Aufgaben zu Beginn der Betreuung (PDF)]
*[[:Kategorie:Bundesländer|Adressen von Betreuungsbehörden, -vereinen und Vormundschaftsgerichten (nach Bundesländern sortiert)]]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/BeratungdurchVereine.doc Meldevordruck an örtliche Betreuungsbehörde zur Weitergabe von Daten an Betreuungsvereine]
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
{{Quelle Wikipedia|Betreuer (Ehrenamt)|20. Juni 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuer_%28Ehrenamt%29&oldid=18084475}}<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>