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=Umgangsbestimmungsrecht=

Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?

==Allgemeines==

Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten befürchten. Es geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift des § 1908i BGB verweist auf {{Zitat de §|1632|bgb}} BGB. Dort wird u.a. bestimmt, dass die Personensorge das Recht umfasst, "den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen". Grundsätzlich kann das Umgangsbestimmungsrecht also auf den Betreuer übertragen werden.

==Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?==

Das [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht umfasst das Recht, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, nicht. Ob für das Unterbringungsrecht etwas anderes gilt, ist fraglich. Schwierig keiten werden zuverlässig nur dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig auf den Betreuer übertragen wird. Erstreckt sich die Betreuung generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach dem Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein. Das heißt, dass der Betreuer den [[Aufgabenkreis]] alle Angelegenheiten, ggf. mit Ausnahme der [[Vermögenssorge]] besitzen muss.

Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen? Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur möglich, wenn der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Umgang nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmen kann und nicht in der Lage ist, etwaige Gefahren zu erkennen und/oder abzuwehren. Dazu reicht es nicht aus, dass der Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vor handene Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders ist es natürlich, wenn ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

==Durchsetzung==
Der Betreuer kann Personen, denen er den Umgang mit dem Betreuten rechtmäßig untersagt hat, ein [[wikipedia:de:Hausverbot|Hausverbot]] erteilen, durch eine zivilrechtliche [[wikipedia:de:Unterlassungsanspruch|Unterlassungsverfügung]] und auf strafrechtlichem Weg über eine [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeige]] wegen [[wikipedia:de:Hausfriedensbruch|Hausfriedensbruch]] vorgehen.


==Rechtsprechung==
*[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/3zbr243.htm BayObLG, Beschluss v. 26. 2. 2003 - 3Z BR 243/02 zur Umgangsbestimmung durch Betreuer]

==Weblinks==
*[http://vermeersch.de/c-aufenthalt.html Weitere Infos zur Umgangsbestimmung (Betreuerbüro Vermeersch)]

==Siehe auch==
[[Aufenthaltsbestimmung]]

[[Kategorie:Betreuerpflichten]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>

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