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==Bestellung zum Behördenbetreuer==

Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht]] geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG).

Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld|Geldanlage]] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit.
Das [[Vormundschaftsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden. Außerdem kann Geld des Betreuten bei der Trägerkörperschaft angelegt werden ({{Zitat de §|1908g|bgb}} BGB).

=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===

Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Vormundschaftsgericht zu beantragen ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 4 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.

Beamte benötigen zur Weiterführung einer solchen Betreuung eine [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|Nebentätigkeit]]sgenehmigung nach dem jeweils für sie geltenden [[wikipedia:de:Beamtenrecht|Beamtengesetz]] i.V.m. {{Zitat de §|1784|bgb}} BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn es sich um die Betreuung für einen nahen Familienangehörigen handelt. Eine solche Genehmigung kann dann verweigert werden, wenn die Betreuertätigkeit die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen könnte.
Andere öffentlich Bedienstete benötigen ebenfalls eine solche Genehmigung, wenn für sie noch der [[wikipedia:de:BAT|Bundesangestelltentarifvertrag]] (BAT) gilt (§ 11 BAT). Soweit der neue [[wikipedia:de:Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]] für sie gilt, wird diese Genehmigung nicht mehr benötigt (§3 TVöD).

===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers===

Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Behördenbetreuer der [[Betreuungsbehörde]] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer [[Ermessensvergütung]], wenn der Betreute nicht mittellos ist ({{Zitat de §|8|vbvg}} VBVG - [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]). Ansonsten besteht bei nicht [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten ein Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]].

Die Tätigkeit als Behördenbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|BAG]]es als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach [[wikipedia:de:Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] IVb (bzw. [[wikipedia:de:TVöD|TVöD]] E 9).

[[Eingruppierung|Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes]]

===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===

Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1900 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1900 Abs. 5 BGB)

==Siehe auch==
[[Befreiter Betreuer]], [[Eingruppierung]]

[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>