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Zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB XII einer Betreuerin und Tochter wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Sozialhilfeträger (Nichtweiterleitung von Rente an das Heim).
 
Zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB XII einer Betreuerin und Tochter wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Sozialhilfeträger (Nichtweiterleitung von Rente an das Heim).
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'''BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R'''
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'''BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R''', NJW 2021, 1419 = NZS 2021, 296
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# Ein Betreuer ist als "Dritter" vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten ("für sich oder andere") erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.
 
# Ein Betreuer ist als "Dritter" vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten ("für sich oder andere") erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.
 
#Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der "Sozialwidrigkeit" des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1).
 
#Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der "Sozialwidrigkeit" des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1).

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