Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
65 Bytes hinzugefügt ,  17:06, 7. Apr. 2022
Zeile 23: Zeile 23:     
Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
 
Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
 +
 +
'''LSG Berlin-Brandenburg, Ort v 20.11.2023, L 9 KR 129/11'''
 +
 +
    
'''LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 5 Sa 68/15'''
 
'''LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 5 Sa 68/15'''

Navigationsmenü