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| | Die Kommentare zum Verwaltungsrecht und zum SGB X gehen i.d.R. auf die Problematik nicht näher ein<ref name="ftn59"><sup>so Knack/Clausen aaO Rz 22; Kasserer Kommentar/Krasney, § 11 SGB X Rz 3; Von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 11 Rz 8; Hauck/Noftf/Vogelsang, SGB X § 11 Rz 29</sup></ref>. Ramsauer geht davon aus, dass der Betreuer entscheiden kann, ob er das Verwaltungsverfahren mit der Folge der Handlungsunfähigkeit des Betreuten übernehmen kann, aber nicht muss<ref name="ftn60"><sup>Kopp/Ramsauer aaO Rz 15a</sup></ref>. | | Die Kommentare zum Verwaltungsrecht und zum SGB X gehen i.d.R. auf die Problematik nicht näher ein<ref name="ftn59"><sup>so Knack/Clausen aaO Rz 22; Kasserer Kommentar/Krasney, § 11 SGB X Rz 3; Von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 11 Rz 8; Hauck/Noftf/Vogelsang, SGB X § 11 Rz 29</sup></ref>. Ramsauer geht davon aus, dass der Betreuer entscheiden kann, ob er das Verwaltungsverfahren mit der Folge der Handlungsunfähigkeit des Betreuten übernehmen kann, aber nicht muss<ref name="ftn60"><sup>Kopp/Ramsauer aaO Rz 15a</sup></ref>. |
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| − | == Rechtsprechung hierzu == | + | == Rechtsprechung == |
| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| | In der Rechtsprechung wird die Frage auch unterschiedlich gesehen. In der Entscheidung des Reichsgerichtes<ref name="ftn61"><sup>RGZ 52, 224</sup></ref> vom 1.10.1902 ging es um einen Rechtsstreit, während in der Zwischenzeit der Kläger einen Gebrechlichkeitspfleger erhielt<ref name="ftn62"><sup>§ 1910 BGB (Fassung vor dem 1.1.1992)</sup></ref>. Die Aussetzung des Verfahrens wurde vom RG abgelehnt, zumal der Pfleger sich bisher gegenüber dem Gericht nicht geäußert hatte. Wörtlich heißt es: „Hierin kann jedoch ein Eintritt des Pflegers in den Prozess an Stelle des Klägers, ''wodurch allein'' dessen Prozessunfähigkeit hätte herbeigeführt werden können, nicht gefunden werden.“ | | In der Rechtsprechung wird die Frage auch unterschiedlich gesehen. In der Entscheidung des Reichsgerichtes<ref name="ftn61"><sup>RGZ 52, 224</sup></ref> vom 1.10.1902 ging es um einen Rechtsstreit, während in der Zwischenzeit der Kläger einen Gebrechlichkeitspfleger erhielt<ref name="ftn62"><sup>§ 1910 BGB (Fassung vor dem 1.1.1992)</sup></ref>. Die Aussetzung des Verfahrens wurde vom RG abgelehnt, zumal der Pfleger sich bisher gegenüber dem Gericht nicht geäußert hatte. Wörtlich heißt es: „Hierin kann jedoch ein Eintritt des Pflegers in den Prozess an Stelle des Klägers, ''wodurch allein'' dessen Prozessunfähigkeit hätte herbeigeführt werden können, nicht gefunden werden.“ |
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| | # Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt es erst dann, wenn der Betreute zudem geschäftsunfähig ist. | | # Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt es erst dann, wenn der Betreute zudem geschäftsunfähig ist. |
| | # Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers. | | # Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers. |
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| | + | '''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22..2021 - 9 W 33/20''' |
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| | + | Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten Betreuungsverfahrens sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der Aufgabenkreis des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt. |
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| | == Folgen für Behörden und Gerichte == | | == Folgen für Behörden und Gerichte == |