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==Ruhen des Leistungsanspruchs==
 
==Ruhen des Leistungsanspruchs==
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Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Die Versichertenkarte wird dann von der Krankenkasse gesperrt. Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: Ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) befindet. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, das Ruhen zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 VVG.
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Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Die Versichertenkarte wird dann von der Krankenkasse gesperrt. Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: Ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) befindet (BSG, B 1 KR 31/15 R). Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, das Ruhen zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 VVG.
    
==Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung==
 
==Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung==

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